Gewerbesteuer - Festsetzung

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts (s. § 15 Einkommensteuergesetz) zu verstehen; die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften gelten stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Die Ausübung einer
• freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Künstler)
• land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Bauer)
• anderen selbständigen Arbeit (z.B. nebenberufliche Dozenten)
unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt seit 1999 unverändert 410 %.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Betrieb eines gewerblichen Unternehmens
    Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG) und seine objektive Ertragskraft.

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Übermittlung
    Die Gewerbesteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln. Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.

Gebühren

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Für Sie zuständig

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