Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und Familienangehörige (ARB 1/80) - Verlängerung am Standort LEA, Friedrich-Krause-Ufer

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
- Seit dem 01.04.2022 gilt die 3G-Regelung nicht mehr. Bitte tragen Sie beim Betreten unserer Dienstgebäude aber weiterhin eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2. Dies dient Ihrem eigenen Schutz und dem Schutz unserer Beschäftigten.
- Um Geflüchteten aus der Ukraine so schnell wie möglich humanitäre Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, können bis auf weiteres leider keine kurzfristigen Express-Termine in der Online-Terminvereinbarung mehr angeboten werden. Wir bitten Sie in dieser besonderen Situation dafür um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
- Bitte beachten Sie die Informationen auf unserer Website zur Antragsbearbeitung und Bedienung ab dem 21.03.2022
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.
Sonstige Hinweise zum Standort
- Zahlungen sind auch mit Kreditkarte möglich (VISA, Mastercard und Maestro).
- Fotoautomat und Kopierer (kostenpflichtig) im Kassenbereich (Haus A, 1. Etage) vorhanden.
Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und Familienangehörige (ARB 1/80) - Verlängerung
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung AufenthG) erteilt worden ist.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann nur türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) in folgenden Fällen verlängert werden:
1. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin wurde eine AE zum Familiennachzug erteilt und
- a) der Ehegatte oder ein Elternteil haben drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 1) oder
- b) ein Elternteil hat insgesamt drei Jahre gearbeitet und der Antragsteller oder die Antragstellerin hat eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 2)
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich)
oder
3. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit vier Jahren im gleichen Beruf (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich)
Voraussetzungen
-
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach der Rechtsgrundlage § 4 Abs. 5 AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sein. Die Rechtsgrundlage ist auf der Aufenthaltserlaubnis (Karte des elektronischen Aufenthaltstitels oder Etikett im Pass) aufgedruckt.
- Hauptwohnsitz in Berlin
-
Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen. Bei minderjährigen Kindern ist die Vorsprache erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
-
1 aktuelles biometrisches Foto
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
-
Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Arbeitgeberbescheinigung
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
(Nicht älter als 14 Tage) -
Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Nachweise über den Netto-Verdienst
für die letzten 6 Monate im Original
-
Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Versicherungsverlauf
Versicherungsverlauf der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung
-
Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Gebühren
- 37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- Keine: bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.
Weitere Sprachen
Kontakt
Landesamt für Einwanderung (LEA)
LEA, Friedrich-Krause-Ufer
Erläuterung der Symbole
Aufzüge in den Häusern A und C
Nahverkehr
- S-Bahn
-
-
0.7km
S+U Westhafen
- S41
- S42
-
0.7km
S+U Westhafen
- U-Bahn
-
-
0.6km
U Amrumer Str.
- U9
-
0.8km
S+U Westhafen
- U9
-
0.6km
U Amrumer Str.
- Bus
-
-
0.3km
Quitzowstr.
- 123
- M27
-
0.3km
Perleberger Brücke
- 123
- 142
-
0.3km
Quitzowstr.