Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und Familienangehörige (ARB 1/80) - Verlängerung am Standort LEA, Friedrich-Krause-Ufer

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Neues Verfahren zur Vereinbarung von Terminen

Das LEA ändert das Verfahren zur Vergabe von Terminen ab sofort grundlegend. Termine können nicht mehr über die bisherige Online-Terminvereinbarung (OTV) gebucht werden. Die zuerst aufgrund von Wartungsarbeiten abgeschaltete OTV wird dauerhaft außer Betrieb genommen.

Der Grund für diese Entscheidung liegt insbesondere darin, dass vor allem im Internet agierende Anbieter die in der OTV verfügbaren Termine zunehmend abgeschöpft hatten, um diese zu verkaufen. Unseren Kundinnen und Kunden standen viele Termine nicht oder nur gegen Bezahlung zur Verfügung. Diesem missbräuchlichen Geschäftsmodell wird nun die Grundlage entzogen.

Online-Antrag oder Kontaktformular

Das LEA stellt konsequent den Großteil seiner Dienstleistungen auf digitale Anträge um, bei denen Termine von den Referaten nach erfolgter Antragsprüfung direkt an die Antragsteller vergeben werden. Für erste Dienstleistungen, wie zum Beispiel für Verpflichtungserklärungen und den Aufenthaltstitel Blaue Karte EU werden die Termine nach Prüfung der online eingereichten Dokumente direkt von den zuständigen Referaten an die Antragsteller vergeben.

Wenn für die benötigte Dienstleistung noch kein Online-Antrag zur Verfügung steht, können Termine bei den zuständigen Referaten mittels Kontaktformular vereinbart werden. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zur Terminvereinbarung auf unserer Website.

Es liegt ein Notfall vor und Sie benötigen dringend einen Termin?

 große Karte

Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Aufzüge in den Häusern A und C

Öffnungszeiten

  • Montag

      07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      09:00 bis 17:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00 bis 12:00 Uhr (nur mit Termin)

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Zahlungen sind auch mit Kreditkarte (VISA, Mastercard) und kontaktlos per Smartwatch oder Smartphone möglich.
  • Fotoautomat und Kopierer (kostenpflichtig) im Kassenbereich (Haus A, 1. Etage) vorhanden.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und Familienangehörige (ARB 1/80) - Verlängerung

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung AufenthG) erteilt worden ist.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann nur türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) in folgenden Fällen verlängert werden:

1. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin wurde eine AE zum Familiennachzug erteilt und
  • a) der Ehegatte oder ein Elternteil haben drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 1) oder
  • b) ein Elternteil hat insgesamt drei Jahre gearbeitet und der Antragsteller oder die Antragstellerin hat eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 2)
oder
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich)

oder
3. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit vier Jahren im gleichen Beruf (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich)

Voraussetzungen

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG
    Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach der Rechtsgrundlage § 4 Abs. 5 AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sein. Die Rechtsgrundlage ist auf der Aufenthaltserlaubnis (Karte des elektronischen Aufenthaltstitels oder Etikett im Pass) aufgedruckt.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
    Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen. Bei minderjährigen Kindern ist die Vorsprache erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Arbeitgeberbescheinigung
    Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
    (Nicht älter als 14 Tage)
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Nachweise über den Netto-Verdienst
    für die letzten 6 Monate im Original
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Versicherungsverlauf
    Versicherungsverlauf der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung
  • Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
    oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

  • 37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • Keine: bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.