Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (Schüler-BAföG) am Standort Amt für Soziales - Ausbildungsförderung

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang zum Aufzug:
Otto-Suhr-Allee 98/99 neben dem Eingang zur Bibliothek

Die Behindertenparkplätze befinden sich direkt am Haupteingang Otto-Suhr-Allee 100

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      9.00- 13.00 Uhr
  • Donnerstag

      14.00- 18.00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (Schüler-BAföG)

Die Dienstleistung umfasst Zuschüsse zum Lebensunterhalt während einer schulischen Ausbildung nach festgelegten Bedarfssätzen.

Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit
    • Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
    • Ausländer und Ausländerinnen, soweit sie die Regelungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfüllen (siehe "Rechtsgrundlagen").
  • Altergrenze
    Bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
    Ausnahmen davon sind im § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beschrieben (siehe "Rechtsgrundlagen").
  • Förderungsfähigkeit der Ausbildungsstätte
    Bitte informieren Sie sich in der Ausbildungsstätte.
  • Förderungsbedarf
    • kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen d. Antragstellenden
    • keine ausreichende Leistungsfähigkeit der Eltern, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
  • Regelmäßiger Schulbesuch

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Personaldokumente
    ggf. Meldebestätigung
  • Nachweis des Aufenthaltsstatus bei Nichtdeutschen
  • Formblätter zur Feststellung des Anspruchs
    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
    Nachweisführung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • Einkommensnachweise bzw. Erklärung der antragstellenden Person
    Erklärung und ggf. Nachweise über die voraussichtliche Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum.
  • Vermögensnachweise der antragstellenden Person
    z. B. für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Einkommensnachweise der Eltern, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
    Nachweis über die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres (z. B. Steuerbescheid, ggf. elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsbescheid, Rentenbescheid etc.)
  • Geburtsurkunden eigener Kinder
  • Abhängig vom konkreten Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
    Bitte beachten Sie die Hinweisblätter zu den Formblättern.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf
für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg

Bezirksamt Lichtenberg
für die Bezirke Lichtenberg, Neukölln, Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick

Bezirksamt Pankow
für die Bezirke Pankow und Reinickendorf

Amt für Ausbildungsförderung
Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung

Im Bezirk der Eltern des Auszubildenden
Dort, wo sie ihren ständigen Wohnsitz haben. Wenn nur noch ein Elternteil lebt, ist dessen ständiger Wohnsitz maßgebend.

Oder im Bezirk, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn:

  • der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • seine Eltern nicht mehr leben,
  • dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
  • nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
  • kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
  • der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält.

Oder im Bezirk, in dem die Ausbildungsstätte gelegen ist
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs (nach Absolvierung des Vorkurses)

Zuständig für: Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg

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