Ausbildungsförderung bei Ausbildung im Ausland (Auslands-BAföG)
Das Land Berlin ist ausschließlich für die Förderung bei Ausbildung in Italien, San Marino und Vatikanstadt zuständig. Zuständigkeiten für andere Länder finden Sie unter Weiterführende Informationen.
Förderfähige Ausbildungen sind:
Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Leistungen erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.
Förderfähige Ausbildungen sind:
- Schulbesuche
- Studium
- Studienaufenthalte
- Praktika.
Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Leistungen erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.
Online Verfahren
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Staatsangehörigkeit
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Ausländer und Ausländerinnen, soweit sie die Regelungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfüllen (siehe "Rechtsgrundlagen").
-
Altergrenze
Bei Beginn des Ausbildungsabschnittes darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Ausnahmen davon sind im § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beschrieben (siehe "Rechtsgrundlagen"). -
Förderungsfähigkeit der Ausbildungsstätte
Die Auskunft über die Förderfähigkeit der Ausbildungsstätte erhalten Sie im zuständigen BAföG-Amt. - Förderfähigkeit des Ausbildungsganges
-
Förderungsbedarf
- kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen der Antragstellenden
- keine ausreichende Leistungsfähigkeit der Eltern, des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners
- Regelmäßiger Besuch der Ausbildungsstätte/Hochschule/Universität
Erforderliche Unterlagen
-
Gültige Personaldokumente
gegebenenfalls Meldebestätigung - Nachweis des Aufenthaltsstatus bei Nichtdeutschen
-
Formblätter zur Feststellung des Anspruchs
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
Nachweisführung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. -
Einkommensnachweise bzw. Erkärung der antragstellenden Person
Erklärung und gegebenenfalls Nachweise über die voraussichtliche Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum. -
Vermögensnachweise der antragstellenden Person
beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz -
Einkommensnachweise der Eltern, des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
- Nachweis über die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres (beispielsweise Steuerbescheid, gegebenenfalls elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsbescheid, Rentenbescheid)
-
Abhängig vom konkreten Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
Bitte beachten Sie die Hinweisblätter zu den Formblättern.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföGZuschlagsV)
- Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföGZustV)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) § 8
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) § 10
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Das Land Berlin ist ausschließlich für die Förderung bei Ausbildung in Italien, San Marino und Vatikanstadt zuständig. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt für alle Berliner Bezirke im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf.