Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (Schüler-BAföG)
Die Antragstellung sollte rechtzeitig erfolgen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt ab Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Staatsangehörigkeit
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Ausländer und Ausländerinnen, soweit sie die Regelungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfüllen (siehe "Rechtsgrundlagen").
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Altergrenze
Bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Ausnahmen davon sind im § 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beschrieben (siehe "Rechtsgrundlagen"). -
Förderungsfähigkeit der Ausbildungsstätte
Bitte informieren Sie sich in der Ausbildungsstätte. -
Förderungsbedarf
- kein ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen d. Antragstellenden
- keine ausreichende Leistungsfähigkeit der Eltern, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
- Regelmäßiger Schulbesuch
Erforderliche Unterlagen
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gültige Personaldokumente
ggf. Meldebestätigung - Nachweis des Aufenthaltsstatus bei Nichtdeutschen
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Formblätter zur Feststellung des Anspruchs
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
Nachweisführung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. -
Einkommensnachweise bzw. Erklärung der antragstellenden Person
Erklärung und ggf. Nachweise über die voraussichtliche Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum. -
Vermögensnachweise der antragstellenden Person
z. B. für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz -
Einkommensnachweise der Eltern, des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
Nachweis über die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres (z. B. Steuerbescheid, ggf. elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Leistungsbescheid, Rentenbescheid etc.) - Geburtsurkunden eigener Kinder
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Abhängig vom konkreten Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
Bitte beachten Sie die Hinweisblätter zu den Formblättern.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf
für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg
Bezirksamt Lichtenberg
für die Bezirke Lichtenberg, Neukölln, Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick
Bezirksamt Pankow
für die Bezirke Pankow und Reinickendorf
Amt für Ausbildungsförderung
Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung
Im Bezirk der Eltern des Auszubildenden
Dort, wo sie ihren ständigen Wohnsitz haben. Wenn nur noch ein Elternteil lebt, ist dessen ständiger Wohnsitz maßgebend.
Oder im Bezirk, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn:
- der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- seine Eltern nicht mehr leben,
- dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
- nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
- kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
- der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält.
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs (nach Absolvierung des Vorkurses)