Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen am Standort Standesamt Marzahn-Hellersdorf

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Kontakt

  • Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
  • Standesamt Marzahn-Hellersdorf
  • Alice-Salomon-Platz 3 12627 Berlin
  • Postanschrift
    12591 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Fax: (030) 90293-2183
  • Homepage

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Vaterschaftsanerkennung
Aufgrund personeller Engpässe können im Standesamt Marzahn-Hellersdorf voraussichtlich bis auf Weiteres keine Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung entgegengenommen werden.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Erklärung sind auch Jugendämter und Notare. Dort können Sie zusätzlich, wenn gewünscht, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben.
Auf der Internetseite des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf gibt es dazu ausführliche Informationen.

  • Sterbefälle anzeigen
Bestattungsunternehmen können dienstags und donnerstags jeweils von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr die gesonderte Terminsprechzeit nutzen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin auf unserer neuen Internetseite, um Sterbefälle anzuzeigen!

  • Geburtsurkunden - Erstbeurkundung
Die Zusendung von Geburtsurkunden für die Erstbeurkundung Neugeborener erfolgt ausschließlich auf dem Postweg. Gegebenenfalls erforderliche Rücksprachen zur Bearbeitung, z.B. Nachreichung notwendiger Unterlagen, erfolgen ausschließlich telefonisch oder per Post.

  • Erreichbarkeit (telefonisch)
Für dringende Fragen erreichen Sie das Standesamt montags und donnerstags jeweils von 09:00 bis 10:00 Uhr telefonisch unter (030) 90293-2177. Bitte beachten Sie, dass die angegebene Telefonnummer außerhalb der telefonischen Sprechzeiten nicht erreichbar ist.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen

Bestimmte Personengruppen, wie Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene, die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namen oder Namensbestandteile dem deutschen Recht fremd sind, können eine Erklärung über die Angleichung ihres Namens an das deutsche Recht beim zuständigen Standesamt abgeben (Angleichungserklärung).

Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Dieser Form kann die Namensführung durch eine Angleichungserklärung angepasst werden.
  • So können Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt (zum Beispiel Vatersnamen oder Mittelnamen) abgelegt werden.
  • Schreibweisen oder diakritische Zeichen, die es in der deutschen Sprache nicht gibt, können ebenfalls angeglichen werden.

Voraussetzungen

  • Erwerb des Namens nach ausländischem Recht
    Die erklärende Person führt Namen, Namensbestandteile oder Schriftzeichen, die dem deutschen Recht fremd sind.
  • Personenkreis
    Die erklärende Person
    • wurde eingebürgert oder
    • ist Vertriebene/r oder
    • ist Spätaussiedler/in
  • ggf. Name soll zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden
    Gehört die erklärende Person nicht zum genannten Personenkreis, so besteht die Möglichkeit einer Angleichungserklärung nur dann, wenn ihr Name zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden soll.
  • Ggf. Zustimmung
    • Ist die erklärende Person minderjährig, bedarf die Namenserklärung der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Erklärung selbst abgeben, diese bedarf aber ebenfalls der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten.
    • Handelt es sich bei dem Namen, der angeglichen werden soll, um einen Ehenamen, so müssen beide Ehegatten zustimmen.
  • vorherige Beratung
    Eine vorherige Beratung über die Möglichkeiten der Angleichung im Einzelfall ist erforderlich.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden. Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorgelegt werden.
  • ggf. Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Angleichung des Namens (Angleichungserklärung)
    vor Ort möglich
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde
    ggf. mit amtlicher Übersetzung
  • ggf. Eheurkunde
    ggf. mit amtlicher Übersetzung
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • ggf. Registrierschein, Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht zwingend abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden.

Gebühren

  • keine: für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge
  • 25,00 Euro: für Eingebürgerte
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensänderung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das entsprechende Register führt
wenn es zu der erklärenden Person ein deutsches Personenstandsregister gibt, z.B.

  • wenn die Person im Inland geboren wurde
  • oder wenn die Person hier geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat
  • oder wenn die Person eine Nachbeurkundung ihrer Geburt oder Eheschließung/Lebenspartnerschaft vorgenommen hat

Standesamt des Wohnsitzes
Wenn es zu der erklärenden Person kein deutsches Personenstandsregister gibt

Standesamt, welches das Eheregister führt
wenn die Erklärung im Zusammenhang mit einer Ehenamenserklärung abgegeben wird

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