Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - Bescheinigung

Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.

  • Die Bescheinigung ist nur dann lebenslang gültig, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Erstbelehrung ihre Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber aufgenommen haben.
  • Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem müssen Sie für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis (wenn nicht vorhanden Schülerausweis)
  • oder Pass mit Anmeldebestätigung
  • Einverständniserklärung
    Jugendliche unter 18 Jahren benötigen eine von den Eltern unterschriebene Einverständniserklärung
    (entsprechende Vordrucke finden sie auf der entsprechenden Homepage des Bezirkes)
  • Kopie des Praktikumsvertrages (wenn zutreffend)
    Schulpraktikanten der 9. / 10. Klassen einer Oberschule bringen bitte zur Beantragung der Bescheinigung für ihr Praktikum eine Fotokopie des Praktikumvertrages der Schule mit. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Schule, NICHT nach dem Sitz der Praktikumsstelle.
  • Nachweis des Arbeitgebers/Vereins bei ehrenamtlicher Tätigkeit
    Daraus muss ersichtlich sein, dass der Mitarbeiter keinerlei Aufwandsentschädigung erhält

Gebühren

  • 20,00 Euro: Gruppenbelehrung
  • 36,00 Euro: Einzelbelehrung (nur auf Nachfrage, in der Sprechstunde meist nicht möglich)
  • 13,00 Euro: Duplikat (Austellung, wenn die Erstbelehrung nicht länger als 2 Jahre her ist und nur möglich in dem Gesundheitsamt, in dem die Erstbelehrung durchgeführt wurde)
  • keine: für die 1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, wenn die Bescheinigung für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet wird.
  • keine: für die 2. Belehrung und Bescheinigung für die Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen jeglicher Art.
Eventuelle weitere Tatbestände zur Gebührenbefreiung erfragen Sie bitte beim zuständigen Gesundheitsamt.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Durchschnittlich 1 Stunde
Bei großem Kundenaufkommen kann es auch etwas länger dauern

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Arbeitsort. Sollte noch kein Arbeitsort bekannt sein, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk in dem sich der Wohnort des Antragstellers befindet.
  • Schülerpraktikum: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Schule, NICHT nach dem Sitz der Praktikumsstelle.

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