Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - Bescheinigung
Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.
- Die Bescheinigung ist nur dann lebenslang gültig, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Erstbelehrung ihre Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber aufgenommen haben.
- Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Voraussetzungen
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (wenn nicht vorhanden Schülerausweis)
- oder Pass mit Anmeldebestätigung
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Einverständniserklärung
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen eine von den Eltern unterschriebene Einverständniserklärung
(entsprechende Vordrucke finden sie auf der entsprechenden Homepage des Bezirkes) -
Kopie des Praktikumsvertrages (wenn zutreffend)
Schulpraktikanten der 9. / 10. Klassen einer Oberschule bringen bitte zur Beantragung der Bescheinigung für ihr Praktikum eine Fotokopie des Praktikumvertrages der Schule mit. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Schule, NICHT nach dem Sitz der Praktikumsstelle. -
Nachweis des Arbeitgebers/Vereins bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Daraus muss ersichtlich sein, dass der Mitarbeiter keinerlei Aufwandsentschädigung erhält
Gebühren
- 20,00 Euro: Gruppenbelehrung
- 36,00 Euro: Einzelbelehrung (nur auf Nachfrage, in der Sprechstunde meist nicht möglich)
- 13,00 Euro: Duplikat (Austellung, wenn die Erstbelehrung nicht länger als 2 Jahre her ist und nur möglich in dem Gesundheitsamt, in dem die Erstbelehrung durchgeführt wurde)
- keine: für die 1. Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, wenn die Bescheinigung für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet wird.
- keine: für die 2. Belehrung und Bescheinigung für die Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen jeglicher Art.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Durchschnittlich 1 Stunde
Bei großem Kundenaufkommen kann es auch etwas länger dauern
Hinweise zur Zuständigkeit
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Arbeitsort. Sollte noch kein Arbeitsort bekannt sein, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk in dem sich der Wohnort des Antragstellers befindet.
- Schülerpraktikum: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Schule, NICHT nach dem Sitz der Praktikumsstelle.