Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen am Standort Gesundheitsamt - Beratungsstelle für den Lebensmittelbereich

 große Karte

Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Rollstuhlgeeigneter Zugang über Mansfelder- / Brienner Straße

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Seit dem 01.November 2015 bietet die Beratungsstelle für den Lebensmittelbereich nur noch eine Online-Terminvereinbarung an.

Für Firmen, Einrichtungen, Schulklassen ab 10 Personen können gesonderte Gruppentermine telefonisch vereinbart werden.

Hinweis für Terminkunden

Bitte erscheinen Sie am Tag Ihres Termins 20 Minuten früher und gehen Sie in den Warteraum 4147. Sie werden dann rechtzeitig aufgerufen.

If you do not speak German, you need to be accompanied by a translator.

Wenn Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist die Begleitung eines Übersetzers erforderlich.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte erscheinen Sie am Tag Ihres Termins 20 Minuten früher und gehen Sie in die 4. Etage, Warteraum 4147. Sie werden dann rechtzeitig aufgerufen.“

If you do not speak German, you need to be accompanied by a translator.

Wenn Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist die Begleitung eines Übersetzers erforderlich.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung. Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

  • Die Bescheinigung ist lebenslang gültig, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Erstbelehrung eine Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber aufgenommen haben und diese im Original besitzen.
  • Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes (ehemals „Rote Karte) gilt nach § 77 IfSG als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG. Sofern es den damals geltenden Gesetzen entspricht (z.B. damals vorgeschriebenen Stuhlproben dokumentiert sind), ist diese Bescheinigung lebenslang gültig.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem müssen Sie für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, kommen bitte mit einem Dolmetscher (Freund etc.).

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebescheinigung Ihrer aktuellen Adresse, ggf. Wohnungsgeberbestätigung oder
    • eID-Karte für EU/EWR-Bürger/innen (Unionsbürgerkarte) mit Meldebescheinigung Ihrer aktuellen Adresse, ggf. Wohnungsgeberbestätigung
  • Drittstaatsangehörige bringen bitte Ihre Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis mit.
  • Bei Jugendlichen unter 18 Jahren: Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten
  • Nachweis der Tätigkeit
    • Schulpraktikanten der 7. - 10. Klassen erhalten die Praktikumskarte (Zuständigkeit richtet sich nach Sitz der Schule), bitte Nachweis über Praktikum mitbringen
    • Ehrenamtliche Mitarbeiter von eingetragene und gemeinnützige Vereinen, sowie freiwillige Helferinnen und Helfer in Schulkantinen, erhalten nach Vorlage eines Schreibens der Einrichtung, dass keinerlei Aufwandsentschädigung gezahlt wird und das die Ausstellung nur für Vereine in Berlin gilt, eine Ehrenamtliche Bescheinigung
  • Nachweis des Arbeitsortes
    Personen, die nicht in Berlin gemeldet sind, weisen bitte mit einem Arbeitsvertrag oder mit einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers nach, dass er sie beabsichtigt, in seinem Unternehmen einzustellen.

Gebühren

  • keine: Für die Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, wenn die Bescheinigung für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet wird.
  • keine: Für die Belehrung und Bescheinigung für die Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen jeglicher Art.
  • 20,00 Euro: Für die Gruppenbelehrung
  • 36,00 Euro: Für eine Einzelbelehrung (nur auf Nachfrage möglich)
  • 13,00 Euro: Für ein Duplikat (Ausschließlich mit Vorlage des Zahlungsbelegs der Erstbelehrung möglich)

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Durchschnittlich 1 Stunde
Bei großem Kundenaufkommen kann es auch etwas länger dauern

Zuständig für: Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg