Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen am Standort Gesundheitsamt - Lebensmittelpersonalhygiene

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00-12:00 Uhr (nur mit Termin)
      13:00-14:30 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      08:00-12:00 Uhr (nur mit Termin)
      13:00-14:30 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00-12:00 Uhr (nur mit Termin)
      13:00-14:30 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      13:00-18:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00-11:30 Uhr (nur mit Termin)

Hinweise zu Öffnungszeiten

Auskünfte in den telefonischen Sprechzeiten möglich:
Mo-Mi 09:00-10:00 Uhr
Do 09:00-11:30 Uhr

Hinweis für Terminkunden

  • Wir bitten Antragstellerinnen und Antragsteller mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 5 Minuten vorher)!
  • Antragstellerinnen und Antragsteller ohne ausreichende Deutschkenntnisse kommen bitte mit einer/einem Dolmetscher:in oder Freund:in o.ä..
  • Bitte entrichten Sie die Gebühr ausschließlich mit eigener girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) oder debit Kreditkarte (Master und Visa). Bargeldzahlungen werden nicht akzeptiert. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Bezahlung selbstständig vorzunehmen, kann eine Dritte Person mit ihrer eigenen girocard oder debit Kreditkarte, für Sie bezahlen. Ein Ausweisdokument, sowie das persönliche Erscheinen der bezahlenden Person sind zwingend erforderlich.
  • Nicht volljährige Antragstellerinnen und Antragsteller benötigen die unterschriebene Einverständniserklärung eines/r Erziehungsberechtigten.
  • Personen, die außerhalb von Berlin wohnhaft sind und in Berlin arbeiten, legen bitte einen Nachweis Ihres Arbeitgebers (z.B. Arbeitsvertrag oder Absichtserklärung) vor.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung. Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

  • Die Bescheinigung ist lebenslang gültig, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Erstbelehrung eine Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber aufgenommen haben und diese im Original besitzen.
  • Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes (ehemals „Rote Karte) gilt nach § 77 IfSG als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG. Sofern es den damals geltenden Gesetzen entspricht (z.B. damals vorgeschriebenen Stuhlproben dokumentiert sind), ist diese Bescheinigung lebenslang gültig.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem müssen Sie für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, kommen bitte mit einem Dolmetscher (Freund etc.).
    If you do not have sufficient knowledge of German, please come with an interpreter (friend etc.).

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebescheinigung Ihrer aktuellen Adresse, ggf. Wohnungsgeberbestätigung oder
    • eID-Karte für EU/EWR-Bürger/innen (Unionsbürgerkarte) mit Meldebescheinigung Ihrer aktuellen Adresse, ggf. Wohnungsgeberbestätigung
  • Drittstaatsangehörige bringen bitte Ihre Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis mit.
  • Bei Jugendlichen unter 18 Jahren: Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten
  • Nachweis der Tätigkeit
    • Schulpraktikanten der 7. - 10. Klassen erhalten die Praktikumskarte (Zuständigkeit richtet sich nach Sitz der Schule), bitte Nachweis über Praktikum mitbringen
    • Ehrenamtliche Mitarbeiter von eingetragene und gemeinnützige Vereinen, sowie freiwillige Helferinnen und Helfer in Schulkantinen, erhalten nach Vorlage eines Schreibens der Einrichtung, dass keinerlei Aufwandsentschädigung gezahlt wird und das die Ausstellung nur für Vereine in Berlin gilt, eine Ehrenamtliche Bescheinigung
  • Nachweis des Arbeitsortes
    Personen, die nicht in Berlin gemeldet sind, weisen bitte mit einem Arbeitsvertrag oder mit einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers nach, dass er sie beabsichtigt, in seinem Unternehmen einzustellen.

Gebühren

  • keine: Für die Belehrung und Bescheinigung für Schüler- und Betriebspraktikantinnen/Schüler- und Betriebspraktikanten als tätiges Personal beim Umgang mit Lebensmitteln, wenn die Bescheinigung für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet wird.
  • keine: Für die Belehrung und Bescheinigung für die Tätigkeit freiwilliger Helferinnen und Helfer in Schulkantinen jeglicher Art.
  • 30,00 Euro: Für die Gruppenbelehrung
  • 49,00 Euro: Für eine Einzelbelehrung (nur auf Nachfrage möglich)
  • 15,00 Euro: Für ein Duplikat (Ausschließlich mit Vorlage des Zahlungsbelegs der Erstbelehrung möglich)

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Durchschnittlich 1 Stunde
Bei großem Kundenaufkommen kann es auch etwas länger dauern

Zuständig für: Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Treptow-Köpenick