Melderegisterauskunft: Datenübermittlung an öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) können zu ihrer Aufgabenerfüllung auf Abruf eine Auskunft aus dem Melderegister über die benötigten Daten eines Einwohners erhalten.
Datenübermittlungen (Behördenauskünfte) an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen gem. § 34 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ausschließlich mit Angabe eines Aktenzeichens im automatisierten Verfahren oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.
Voraussetzungen
-
Angaben über die gesuchte Person
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Berlin müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen. -
Technische Voraussetzungen
Auskünfte aus dem Berliner Melderegister sind ausschließlich über die zentralen Stellen in den jeweiligen Bundesländern zu steuern. In allen Bundesländern sind die technisch-infrastrukturellen Voraussetzungen für einen Abruf über die zentralen Stellen bereits geschaffen.
Erforderliche Unterlagen
- Keine Unterlagen benötigt
Gebühren
- keine
- die Gebührenbefreiung gilt nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (§ 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührenordnung); Regelungen anderer Bundesländer sind unerheblich.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als zentrale Stelle für das Land Berlin.
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Bezirksamt Lichtenberg
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Bezirksamt Mitte
Bezirksamt Neukölln
Bezirksamt Pankow
Bezirksamt Spandau
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)