Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte) am Standort Bürgeramt Köpenick

Kontakt
- Bezirksamt Treptow-Köpenick
- Bürgeramt Köpenick
- Rudower Chaussee 6, 12489 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: (030) 90297-2845
- Kontaktformular
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Öffnungszeiten
-
-
07:30-15:30 Uhr
-
Dienstag
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10:00-18:00 Uhr
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Mittwoch
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07:30-14:00 Uhr
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Donnerstag
-
10:00-18:00 Uhr
-
Freitag
-
07:30-13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die aktuellen Öffnungszeiten gelten nur für Terminkunden. Die Abholung von Dokumenten ist nur mit Termin möglich. Spontankunden können nicht bedient werden.
Hinweis für Terminkunden
Wir bitten Sie um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 5 Minuten vorher).
Nahverkehr
Nahverkehr
- S-Bahn
-
-
0.3km
S Adlershof
- S45
- S46
- S8
- S85
- S9
-
0.3km
S Adlershof
- Bus
-
-
0.2km
S Adlershof/Franz-Ehrlich-Str.
- 163
- N64
-
0.2km
S Adlershof/Franz-Ehrlich-Str.
- Tram
-
-
0.3km
S Adlershof
- 61
- 62
- 68
-
0.3km
S Adlershof
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Der Standort befindet sich seit dem 03.01.2022 in der Rudower Chaussee 6 in 12489 Berlin-Adlershof. Er ersetzt den bisherigen Standort im Rathaus Köpenick, der wegen Sanierungsarbeiten bis auf Weiteres geschlossen ist.Sonstige Hinweise zum Standort
- Ergänzend kann am Standort mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, V Pay, Mastercard und Maestro bezahlt werden.
- Es ist kein Fotoautomat vorhanden.
- (*) Für manche Dienstleistungen ist kein Termin notwendig. Zahlreiche Dienstleistungen können Sie auch online oder schriftlich per Post erledigen.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)
Dienstleistungsbeschreibung
Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)
Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.
Diese Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich automatisiert. Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form ist nur noch im Ausnahmefall zulässig. In diesem Fall können Gebühren anfallen.
Die Bearbeitung von Behördenauskünften im fernmündlichen Verfahren ist nicht zulässig.
Bei Abruf der Daten ist sowohl das Aktenzeichen der abrufenden Behörde als auch der Anlass des Abrufes anzugeben.
Diese Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich automatisiert. Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form ist nur noch im Ausnahmefall zulässig. In diesem Fall können Gebühren anfallen.
Die Bearbeitung von Behördenauskünften im fernmündlichen Verfahren ist nicht zulässig.
Bei Abruf der Daten ist sowohl das Aktenzeichen der abrufenden Behörde als auch der Anlass des Abrufes anzugeben.
Voraussetzungen
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Technische Voraussetzungen
Auskünfte aus dem Berliner Melderegister sind über die zentralen Stellen in den jeweiligen Bundesländern zu steuern, in allen Bundesländern sind die technisch-infrastrukturellen Voraussetzungen für einen Abruf über die zentralen Stellen bereits geschaffen. -
In schriftlicher Form
Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form erfolgt abweichend gemäß § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 BMG ausschließlich in den Fällen, wenn eine Datenübermittlung im automatisierten Verfahren oder durch elektronische Datenübermittlung bei der abrufenden Stelle nicht verfügbar ist.
In diesen Fällen werden die Datenübermittlungen mit einer Verwaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BMG belegt.
Erforderliche Unterlagen
- Keine Unterlagen benötigt
Gebühren
- Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind grundsätzlich gebührenfrei.
- Dies gilt nicht für Sondervermögen und Betriebe des Landes Berlin, die einen Wirtschaftsplan aufstellen sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (§ 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührenordnung)
- Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als zentrale Stelle für das Land Berlin.