Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen (Flughafenausweis) am Standort Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
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- Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
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- Mittelstraße 5/5a , 12529 Schönefeld
- Tel.: 03342 4266-4440
- Fax: 03342 4266-7613
- E-Mail: lbv-zuep@lbv.brandenburg.de
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Öffnungszeiten
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09:00-11:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit) -
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
Hinweise zu Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabsprache.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S Schönefeld (bei Berlin)
- S9
- S85
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S Schönefeld (bei Berlin)
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Bus
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Schönefeld, Kirchstr. (b.Berlin)
- 742
- 744
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S Schönefeld (bei Berlin)
- BER2
- 742
- 744
- N7
- 171
- N60
- N7X
- 741
- 163
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Schönefeld (bei Berlin), Schwimmhalle
- 741
- 744
-
Schönefeld, Kirchstr. (b.Berlin)
-
Regionalbahn
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S Schönefeld (bei Berlin)
- S85X
- RB32
- RB22
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S Schönefeld (bei Berlin)
Sonstige Hinweise zum Standort
Besucher-WC vorhandenDienstleistungsbeschreibung
Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen (Flughafenausweis)
Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen unbegleitet bewegen können. Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren oder dieser gestohlen werden, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden. Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.
Eine Zugangsberechtigung beantragen Sie über den Ausweisdienst des Flughafens. Dieser leitet den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung an die zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter. Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen, so zum Beispiel bei:
Eine Zugangsberechtigung (Flughafenausweis) gilt nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens und gilt.maximal 5 Jahre lang. Danach kann sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verlängert werden. In begründeten Fällen kann Ihnen die Zugangsberechtigung auch entzogen werden, besonders wenn Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes entstehen.
Verfahrensablauf
Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig. In der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung in der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen.
Online-Antragstellung
Eine Zugangsberechtigung beantragen Sie über den Ausweisdienst des Flughafens. Dieser leitet den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung an die zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter. Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen, so zum Beispiel bei:
- Sicherheitskontrollen
- der Abfertigung
- dem Transport
- der Kontrolle von Luftfracht.
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
- Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen
- zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen
- Pilotinnen und Piloten,
- Flugschülerinnen und Flugschüler,
- Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
- Schülerpraktikantinnen und -praktikanten,
- Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
- Händler und Gewerbetreibende sowie
- Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.
Eine Zugangsberechtigung (Flughafenausweis) gilt nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens und gilt.maximal 5 Jahre lang. Danach kann sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verlängert werden. In begründeten Fällen kann Ihnen die Zugangsberechtigung auch entzogen werden, besonders wenn Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes entstehen.
Verfahrensablauf
Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig. In der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung in der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen.
Online-Antragstellung
- Sie können den Online-Dienst als Unternehmen oder als Privatperson nutzen, um die Anträge zu stellen.
- Der Online-Dienst führt Sie durch die jeweilige Antragsstrecke.
- Mit der Online-Ausweisfunktion (eID) Ihres elektronischen Personalausweises, der Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) können Sie sich nach dem Ausfüllen des Antrags identifizieren und direkt online unterschreiben. Alternativ können Sie den Antrag auch unterschrieben per Post bei der zuständigen Behörde einreichen. In beiden Fällen wird der Antrag mit allen Angaben und Dokumenten digital an die zuständige Behörde übermittelt.
- Weiter mit Schritt 3 (siehe "Schriftliche Antragstellung").
- Sie können den Antrag auf Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit auch per Antragsformular stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber oder bei die Ausweisstelle am Flughafen.
- Füllen Sie die Formularseiten aus und holen Sie die Bestätigung Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers ein. Sie können den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber einreichen oder ihn von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber einreichen lassen.
- Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
- Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
- Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
- Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen einen Flughafenausweis, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, aus. Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig.
- Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis. Sie können allerdings Widerspruch einlegen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
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Jetzt online erledigen
Um den Antrag direkt online unterschreiben zu können benötigen Sie die Online-Ausweisfunktion (eID) Ihres Ausweises.
Voraussetzungen
- Sie gehören zu einer der folgendenin § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz genannten Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes.
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Für die Online-Antragstellung (optional): aktivierte Online-Ausweisfunktion (eID)
Sie benötigen:
- Ihren elektronischen Personalausweis, die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), und Ihre PIN,
- ein externes Kartenlesegerät oder ein modernes, NFC-fähiges Smartphone mit Android- oder iOS-Betriebssystem,
- die Software "AusweisApp"
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Ausstellung einer Zugangberechtigung für den Flughafen (Flughafenausweis)
Den Antrag können Sie online stellen oder schriftlich per Post. -
Identitätsnachweis
beidseitige Kopie des Personalausweises oder beidseitige Kopie des Reisepasses - Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (Tag genau)
- Wohnorte der letzten 10 Jahre
- ggf. Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen)
- Falls Wohnsitz in den vergangenen fünf Jahren mehr als sechs Monate lang im Ausland war: Straffreiheitszeugnis oder Europäisches Führungszeugnis
- ggf. Aufenthaltstitel (inkl. Zusatzblatt)
Gebühren
56,00 bis 110,00 Euro je Aufwand
Rechtsgrundlagen
- Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) § 7
- Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) § 10
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (DVO (EU) 2015/1998)
- Gebühren (Gebührenbildung ist abhängig vom Leistungsaufwand der Behörde)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
1-6 Wochen