Zuverlässigkeitsüberprüfung im Luftverkehr beantragen

Wenn Sie auf einem Flughafen arbeiten möchten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können. Sobald die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung erteilt wurden und Sie die benötigten Schulungen am Flughafen absolviert haben, können Sie einen Flughafenausweis erhalten, mit dem Sie sich auf dem Flughafen in Sicherheitsbereichen unbegleitet bewegen können.

Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig betraut sind mit:
  • Sicherheitskontrollen
  • der Abfertigung
  • dem Transport
  • der Kontrolle von Luftfracht.sowie
  • allgemein Sicherheitsbereiche betreten
Zu Sicherheitsbereichen zählen:
  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
  • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen
  • zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen
Die Regelung betrifft somit auch:
  • Pilotinnen und Piloten
  • Flugschülerinnen und Flugschüler
  • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen
  • Schülerpraktikantinnen und -praktikanten
  • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger
  • Händler und Gewerbetreibende sowie
  • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen
Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird überprüft, ob von Ihnen eine Gefahr ausgeht für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs. Die Prüfung umfasst:
  • Angaben zu Ihrer Person,
  • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Erfassung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen fünf Jahre,
  • Ihre Wohnsitze in den vergangenen zehn Jahren,
  • Prüfung von Strafregistereinträgen,
  • Auskünfte von Behörden.
Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs. Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel über Ihren Arbeitgeber selbst beantragen, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin übernimmt die Kosten.

Mitwirkungspflicht
Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann in seltenen Fällen auch bedeuten, dass Sie einen Test auf Betäubungsmittel bei Ihnen durchführen lassen müssen.

Eine Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn
  • Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
  • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als fünf Jahre zurückliegt.
  • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
  • Der Bundesverfassungsschutz Sie in den vergangenen zehn Jahren beobachtet hat und zum Beispiel Bestrebungen festgestellt wurden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Sie können auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn Sie
  • nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits überprüft wurden. Hier kann auf Antrag die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen,
  • Nur gelegentlich Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis (Regelung des jeweiligen Flughafens beachten) arbeiten können oder
  • ausschließlich in allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens (öffentlicher Bereich) arbeiten.
Hinweise
Die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung liegt bei 5 Jahren. Es werden auch Auskünfte von Behörden und aus Strafregistern eingeholt. Flugschülerinnen und Flugschüler sowie Privatpilotinnen und Privatpiloten können sich zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung direkt an die zuständige Luftsicherheitsbehörde wenden.

Bei Änderungen Ihres Namens oder Änderungen Ihres derzeitigen Wohnsitzes (sofern dies nicht das gleiche Bundesland betrifft) sind Sie verpflichtet dies innerhalb eines Monats der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu melden.

Wenn Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen, teilen Sie der Luftsicherheitsbehörde mit:
  • Änderungen Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers oder
  • Änderungen in der Art Ihrer Tätigkeit (Luftsicherheitsbereich)
Verfahrensablauf
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wird für Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragt.

1. Schriftlicher Antrag
  • Sie erhalten dazu ein Formular von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber.
  • Sie müssen das Formular ausfüllen und zusammen mit allen angeforderten Nachweisen bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einreichen.
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber prüft dann Ihre Unterlagen und beantragt für Sie bei der Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeitsüberprüfung.
2. Anschließend prüft die Luftsicherheitsbehörde den Antrag, indem sie alle von Ihnen gemachten Angaben überprüft. Die Luftsicherheitsbehörde holt zu diesem Zweck unter anderem Auskünfte ein bei: Polizei, Verfassungsschutz, Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendiensten, Melderegistern, Ausländerbehörden, falls Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

3. Falls die Luftsicherheitsbehörde während Ihrer Überprüfung weitere Fragen hat, kann Luftsicherheitsbehörde Sie auffordern, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, aktiv an der Überprüfung mitzuhelfen.

4. Nach der Überprüfung erhalten Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen offiziellen Bescheid von der Luftsicherheitsbehörde über das Ergebnis Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Bei einem positiven Ergebnis:
  • gilt Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung für 5 Jahre,
  • kann aber während dieser Zeit widerrufen werden, wenn die Luftsicherheitsbehörde neue Erkenntnisse über Sie gewinnt, zum Beispiel über ein Strafverfahren, das Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit hervorruft.

5. Bei einem negativen Ergebnis können Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch bei der Luftsicherheitsbehörde erheben.

Voraussetzungen

  • Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung
    • Privatpilotin oder Privatpilot
    • Flugschülerin oder Flugschüler
    • Beschäftigte im Luftsicherheitsbereich.
  • Fristen
    • Vor Ihrem Arbeitsantritt oder Ihrer Ausbildung an Flughäfen müssen Sie Ihren Antrag zur Überprüfung mindestens einen Monat vorher einreichen.
    • Die Wiederholungsüberprüfung müssen Sie spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen. Überprüfte Personen gelten dann grundsätzlich bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als weiterhin zuverlässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung
    Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wird für Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragt.
  • beidseitige Kopie des Personalausweises oder beidseitige Kopie des Reisepasses
  • Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (Tag genau)
  • Wohnorte der letzten 10 Jahre
  • Falls Wohnsitz in den vergangenen fünf Jahren mehr als sechs Monate lang im Ausland war: Straffreiheitszeugnis oder Europäisches Führungszeugnis
  • Für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler: Bestätigung der Flugschule; bei Wiederholungsprüfungen: Pilotenlizenz
  • Für Selbstständige: Gewerbeanmeldung
  • Bei Verlängerung: Bescheid der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Gebühren

5,00 bis 150,00 Euro

Vorkasse wird nur bei Antragsteller/-innen mit Wohnsitz oder ständigem regelmäßigen Aufenthalt im Ausland und Arbeitgeber/-innen in Insolvenz erhoben. Regelfall ist die Überweisung der Gebühren nach Übermittlung des Bescheides an den Antragsteller (Flugschüler/-innen und Pilot/-innen) bzw. per Mitteilung an den Arbeitgeber (alle anderen Antragsteller).

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

1-6 Wochen

Für Sie zuständig

Bürgertelefon 115

Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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