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Eichung von Messgeräten für Taxen und Mietwagen beantragen
Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg stellen.
Damit der Fahrgast dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
Bei der Eichung und der späteren Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Im Taxameter muss der für das konzessionierte Tarifgebiet aktuell gültige Tarif hinterlegt sein.
Verfahrensablauf:
1. Stellen Sie eine Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers für Ihr Taxi oder Mietwagen beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Standort Berlin). Das können Sie online erledigen.
3. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Messgerätes für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Damit der Fahrgast dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
- erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
- nach Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
- nach Austausch eines Messgerätes bei bestehenden Taxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).
Bei der Eichung und der späteren Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Im Taxameter muss der für das konzessionierte Tarifgebiet aktuell gültige Tarif hinterlegt sein.
Verfahrensablauf:
1. Stellen Sie eine Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers für Ihr Taxi oder Mietwagen beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Standort Berlin). Das können Sie online erledigen.
- Die Beantragung der Eichung (Eichantrag) erfolgt zusammen mit einer verbindlichen Terminbuchung im Online-Terminvergabeverfahren.
- Bitte beachten Sie, dass an den genannten Standorten grundsätzlich nur Messgeräte von ortsansässigen Personen bzw. Unternehmen geeicht werden.
- Pro Termin kann nur ein Messgerät (Taxameter oder Wegstreckenzähler) geprüft werden.
- Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen, gestatten wir Ihnen, das geeichte Taxameter (bzw. den geeichten Wegstreckenzähler) auch über das Ende der ursprünglichen Eichfrist hinaus, bis zum gebuchten Eichtermin weiter zu verwenden. Auf Grund der rechtzeitigen Eichantragsstellung ist diese Gestattung gebührenfrei.
- Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) innerhalb der letzten 10 Wochen der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen und liegt der gebuchte Eichtermin erst im Folgejahr, wurde mit der Terminbuchung automatisch ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bis zum gebuchten Eichtermin gestellt. Wir gestatten Ihnen damit bis zum gebuchten Eichtermin die weitere Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers. Diese Gestattung ist eine gebührenpflichtige Leistung. Es wird hierfür eine Gebühr gemäß aktueller Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) erhoben. Diese Gebühr wird Ihnen bei der nächsten Eichung berechnet. Dieser Verfahrensweise können Sie widersprechen. Senden Sie Ihren Widerspruch bitte innerhalb eines Monats ab Eichantragstellung schriftlich an das Landesamt für Mess- und Eichwesen.
3. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Messgerätes für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
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Jetzt online erledigen
Online Terminvergabe (inkl. Eichantrag) für die Eichung von Taxametern und Wegstreckenzählern am Standort Berlin.
Voraussetzungen
- Geeicht werden können nur Messgeräte in Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
-
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers
Sie können den Antrag online stellen. - Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Original
- Nachweis der zulässigen Reifengröße (durch Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder CoC-Dokument)
- Auszug aus der Konzessions-Zulassungsbescheinigung
Gebühren
Die für die Eichung von Messgeräten in Taxis und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich geregelt und sind abhängig von der jeweiligen Messgeräteart.
Rechtsgrundlagen
- Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) § 34 - Eichfrist
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) - Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte
- Mess- und Eichgesetz (MessEG) § 38 - Verspätete Eichungen (Antragstellung)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Entsprechend dem im Online-Terminverfahren gebuchten verbindlichen Eichtermin.
Weiterführende Informationen
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