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Eichung von Messgeräten beantragen
Sie möchten ein Messgerät eichen lassen? Dann müssen Sie dafür einen Eichantrag beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg stellen. Hält das Messgerät bei der Eichung die Anforderungen ein, wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des Eichrechts erfüllen. Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung festgelegt sind.
Verfahrensablauf:
1. Stellen Sie eine Antrag auf Eichung Ihres Messgeräts beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg. Das können Sie online erledigen.
3. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort (Verwendungsort) des Messgerätes.
5. Auf Wunsch des Antragstellers wird nach der Eichung zusätzlich ein gebührenpflichtiger Eichschein ausgestellt. Der Wunsch ist spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Eichung mitzuteilen.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des Eichrechts erfüllen. Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung festgelegt sind.
Verfahrensablauf:
1. Stellen Sie eine Antrag auf Eichung Ihres Messgeräts beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg. Das können Sie online erledigen.
- Bitte beachten Sie: Sollte die Eichung eines Messgerätes nicht mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt worden sein, erlischt die Eichfrist des Messgerätes zum Ablauf des Jahres, sofern das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg die weitere Verwendung nicht auf Antrag ausdrücklich gestattet hat. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat (Mitwirkungspflicht).
3. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort (Verwendungsort) des Messgerätes.
- Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. Das heißt, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen kommt innerhalb Ihrer Geschäftszeiten zur Eichung der beantragten Messgeräte zu Ihnen.
- Bei Messgeräten für deren Eichung Prüfmittel oder Arbeitshilfe durch den Antragsteller zu stellen ist oder eine Terminabstimmung erforderlich ist, ist zusätzlich zum Eichantrag Ihre Mitwirkung erforderlich.
- Transportable Messgeräte können auch innerhalb der Öffnungszeiten bzw. nach Terminvereinbarung zur Eichung zum Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg gebracht werden.
5. Auf Wunsch des Antragstellers wird nach der Eichung zusätzlich ein gebührenpflichtiger Eichschein ausgestellt. Der Wunsch ist spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Eichung mitzuteilen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
-
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
- bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Eichung eines Messgeräts
Sie können den Antrag online stellen. -
Technische Unterlagen gem. § 17 MessEV in deutscher Sprache: z.B. Bedienungsanleitung
(Die Vorlage ist nur bei Bedarf erforderlich)
Gebühren
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich geregelt und sind abhängig von der jeweiligen Messgeräteart.
Rechtsgrundlagen
- Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV)
- Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) § 34 - Eichfrist
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) - Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte
- Mess- und Eichgesetz (MessEG) § 38 - Verspätete Eichungen (Antragstellung)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) § 37 Absatz 3 - Eichtechnische Prüfung - Eichschein
Weiterführende Informationen
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