Anmeldung an der zuständigen öffentlichen Grundschule oder Gemeinschaftsschule
Wenn Ihr Kind im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 geboren ist, wird es im Jahr 2027 eingeschult. Grundsätzlich melden Sie Ihr Kind immer an der Grundschule oder Gemeinschaftsschule Ihres Einzugsbereichs an. Diese ist in der Regel die Ihrer Wohnung nächstgelegene öffentliche Grundschule und wird Ihnen von Ihrem Bezirksschulamt mitgeteilt.
Wünschen Sie für Ihr Kind eine andere als die zuständige Schule, müssen Sie dies bei der Schulanmeldung schriftlich beantragen und begründen. Zunächst müssen Sie Ihr Kind aber an der zuständigen Schule anmelden, auch dann, wenn es eine Privatschule oder Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Sie sind zur Schulanmeldung gesetzlich verpflichtet.
Verfahrensablauf
1. Melden Sie Ihr Kind für das Schuljahr 2027/2028 im Zeitraum vom 05.10. bis 16.10.2026 an der Grundschule oder Gemeinschaftsschule Ihres Einzugsbereichs an. Zur Anmeldung müssen Sie persönlich erscheinen. Wir empfehlen zudem, dass Sie Ihr Kind mitbringen.
2. Der Anmeldebogen wird in der Schule erstellt. Sie unterzeichnen ihn direkt vor Ort bei der Schulanmeldung und geben ihn ab.
3. Wenn Sie eine andere Schule für Ihr Kind wünschen, melden Sie Ihr Kind zunächst in der zuständigen Schule an. Dort beantragen Sie schriftlich die Aufnahme in eine andere Schule und geben die Gründe für Ihren Wunsch an. Den „Antrag für die Anmeldung an einer anderen öffentlichen Grund- oder Gemeinschaftsschule“ können Sie vorab online stellen (mehr unter "Weiterführende Informationen").
Wünschen Sie für Ihr Kind eine andere als die zuständige Schule, müssen Sie dies bei der Schulanmeldung schriftlich beantragen und begründen. Zunächst müssen Sie Ihr Kind aber an der zuständigen Schule anmelden, auch dann, wenn es eine Privatschule oder Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Sie sind zur Schulanmeldung gesetzlich verpflichtet.
Verfahrensablauf
1. Melden Sie Ihr Kind für das Schuljahr 2027/2028 im Zeitraum vom 05.10. bis 16.10.2026 an der Grundschule oder Gemeinschaftsschule Ihres Einzugsbereichs an. Zur Anmeldung müssen Sie persönlich erscheinen. Wir empfehlen zudem, dass Sie Ihr Kind mitbringen.
2. Der Anmeldebogen wird in der Schule erstellt. Sie unterzeichnen ihn direkt vor Ort bei der Schulanmeldung und geben ihn ab.
3. Wenn Sie eine andere Schule für Ihr Kind wünschen, melden Sie Ihr Kind zunächst in der zuständigen Schule an. Dort beantragen Sie schriftlich die Aufnahme in eine andere Schule und geben die Gründe für Ihren Wunsch an. Den „Antrag für die Anmeldung an einer anderen öffentlichen Grund- oder Gemeinschaftsschule“ können Sie vorab online stellen (mehr unter "Weiterführende Informationen").
Voraussetzungen
-
Anmeldezeitraum: 05.10. bis 16.10.2026
Vom 05.10. bis 16.10.2026 müssen Sie Ihr Kind in der zuständigen Schule anmelden. -
Ihr Kind ist schulpflichtig
Ihr Kind wurde im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 geboren und ist damit ab dem 01.08.2027 schulpflichtig. Bitte melden Sie Ihr schulpflichtiges Kind in der Zeit 05.10. bis 16.10.2026 in der für Sie zuständigen Grundschule, die Ihnen vom Bezirksschulamt mitgeteilt wird, an. -
Vorzeitige Einschulung jüngerer Kinder
Ihr Kind ist im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 geboren und kann im Schuljahr 2027/2028 vorzeitig eingeschult werden. Eine vorzeitige Aufnahme ist möglich, wenn Ihr Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Bitte bringen Sie für den Antrag einen Nachweis über den Sprachstand, zum Beispiel QuaSta-Bogen oder die Einschätzung zum Sprachstand aus dem BeoKiz-Verfahren, mit. Über Ihren Antrag entscheidet die Schulaufsicht ihres Bezirks. Ihr Kind kann dann im Schuljahr 2027/2028 vorzeitig eingeschult werden. -
Persönliche Schulanmeldung in der zuständigen Schule
Sie müssen Ihr Kind persönlich in der Schule anmelden.
Erforderliche Unterlagen
-
Personalpapiere Eltern
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung mit. -
Geburtsurkunde Kind
Bitte bringen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes mit. -
Förderunterlagen Kind
Bitte bringen Sie ggf. für die Förderung Ihres Kindes hilfreiche Unterlagen mit.
Gebühren
keine
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die bezirklichen Schulämter sind für alle öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in ihren jeweiligen Bezirken zuständig.
Bei zentral verwalteten Schulen ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zuständig.