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Gewerbe - Messen, Ausstellungen und Märkte festsetzen am Standort Ordnungsamt Mitte - Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle
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Kontakt
- Bezirksamt Mitte
- Ordnungsamt Mitte - Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle
- Karl-Marx-Allee 31 , 10178 Berlin
- Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB)
- Tel.: (030) 9018-22010
- Fax: (030) 9018-23781
- E-Mail: ordnungsamt-zab@ba-mitte.berlin.de
Ansprechpartner
Öffnungszeiten
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09:00-15:00 Uhr (Telefonsprechstunde)
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Dienstag
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Derzeit ist die telefonische Entgegennahme von Anliegen nur sehr eingeschränkt möglich.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Alexanderplatz Bhf
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S+U Alexanderplatz Bhf
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S+U Jannowitzbrücke
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U Schillingstr.
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U Strausberger Platz
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- 142
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U Schillingstr.
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Tram
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Mollstr./Otto-Braun-Str.
- M5
- M6
- M8
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U Alexanderplatz [Tram]
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- M6
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Platz der Vereinten Nationen
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Büschingstr.
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Regionalbahn
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S+U Alexanderplatz Bhf
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S Ostbahnhof
- RE1
- RE8
- RB23
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S+U Alexanderplatz Bhf
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes Mitte finden Sie in der 11. Etage im Rathaus Mitte, Raum 1140.Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Gewerbe - Messen, Ausstellungen und Märkte festsetzen
Wenn Sie als gewerblicher Anbieter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezial- und Jahrmarkt oder ein Volksfest durchführen möchten, können Sie eine Festsetzung der jeweiligen Veranstaltung beantragen. Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge, zum Beispiel:
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Aussteller:innen ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellen und vertreiben oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informieren.
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer:innen, gewerbliche Verbraucher:innen oder Großabnehmer:innen vertreiben.
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbieten:
Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen bestimmte Waren feilbieten.
Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen Waren aller Art feilbieten.
Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne von Volksfesten ausgeübt werden.
Ein Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen unterhaltende Tätigkeiten im Reisegewerbe ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung. Dies können Sie formlos schriftlich an das zuständige Ordnungsamt erledigen.
- Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige)
- Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht)
- Befreiung von Einschränkungen des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Aussteller:innen ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellen und vertreiben oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informieren.
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer:innen, gewerbliche Verbraucher:innen oder Großabnehmer:innen vertreiben.
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbieten:
- Lebensmittel, grundsätzlich ohne alkoholische Getränke. Alkoholische Getränke sind jedoch zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.
- Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei.
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen bestimmte Waren feilbieten.
Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen Waren aller Art feilbieten.
Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne von Volksfesten ausgeübt werden.
Ein Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen unterhaltende Tätigkeiten im Reisegewerbe ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung. Dies können Sie formlos schriftlich an das zuständige Ordnungsamt erledigen.
- Zur Durchführung von Privatmärkten (z.B. Flohmärkten) benötigen Sie keine Festsetzung. Ein Privatmarkt unterliegt dann den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe.
- Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet Sie zur Durchführung der Veranstaltung.
- Wenn Sie eine festgesetzte Messe, Ausstellung oder Großmarkt nicht oder nicht mehr durchführen, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Voraussetzungen
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Gewerblicher Anbieter
Sie möchten die Veranstaltung als gewerblicher Anbieter festsetzen lassen. Für Privatmärkte (z.B. Flohmärkte) benötigen Sie keine Festsetzung. Ein Privatmarkt unterliegt dann den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe -
Persönliche Zuverlässigkeit
Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. -
Einhaltung der Kriterien der Gewerbeordnung
Für die Erteilung der Festsetzung der Veranstaltung müssen die o.g. jeweiligen formalen Kriterien der Gewerbeordnung vorliegen. -
Geeignetheit des Veranstaltungsortes
Der Veranstaltungsort muss für die jeweilige Veranstaltung geeignet sein, z. B. dürfen Spezial- und Jahrmärkte nicht ganz oder teilweise in Ladengeschäften stattfinden.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung
Dies können Sie formlos schriftlich an das zuständige Ordnungsamt erledigen. -
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Kauf-, Miet- oder Pachtvertragvertrag
Zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsräume/-flächen besitzen. -
Grundrisszeichnung
Grundriss-/Belegungspläne der für die Veranstaltung vorgesehenen Räume/Flächen (möglichst im Maßstab 1:100). -
Veranstaltungskonzept
Das Konzept soll Maßnahmen enthalten, die den Schutz der Veranstaltungsteilnehmenden vor Gefahren für Leben oder Gesundheit gewährleisten, sowie Maßnahmen, die sonstigen erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorbeugen. -
Haftpflichtversicherung
Kopie einer gültigen Haftpflichtversicherung des Veranstaltenden. -
Für eingetragene Firmen und in Gründung befindliche juristische Personen: Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Gesellschaftsvertrag
Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG, UG) reichen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung sowie die Zustimmungserklärung(en) der Gesellschafter ein. -
Teilnahmebedingungen bzw. Marktordnung
Teilnahmebedingungen bzw. Marktordnungen, die Zulassung und Teilnahme der Anbieter:innen für die jeweilige Veranstaltung regeln.
Gebühren
50,00 bis 2.000,00 Euro (je nach Aufwand)
12,50 bis 500,00 Euro: Änderung oder Aufhebung der Festsetzung (je nach Ausgangsgebühr)
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO) § 69 Festsetzung
- Gewerbeordnung (GewO) § 64 - Messe
- Gewerbeordnung (GewO) § 65 - Ausstellung
- Gewerbeordnung (GewO) § 66 - Großmarkt
- Gewerbeordnung (GewO) § 67 - Wochenmarkt
- Gewerbeordnung (GewO) § 68 – Spezial- und Jahrmarkt
- Gewerbeordnung (GewO) § 60b – Volksfest
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) Berlin
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 2-6 Wochen
Weiterführende Informationen
- Reisegewerbe - Reisegewerbekarte beantragen (Dienstleistung)
- Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen (Dienstleistung)
- Gaststättengewerbe - Gestattung aus besonderem Anlass beantragen (Dienstleistung)
- Informationen zu Märkten und Straßenfeste (IHK Berlin)
- Informationen zu Veranstaltungssicherheit (Berliner Feuerwehr)
- Barrierefreies Bauen (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung)
- Serviceseite: Veranstaltungen, Messen, Märkte, Marketing (Service Portal Berlin)
- Übersicht Märkte in Berlin (Hauptstadtportal)
- Verzeichnis der Berliner Wochen- und Trödelmärkte (Senatsverwaltung für Wirtschaft)
- Hinweis zum Datenschutz (Ordnungsämter des Landes Berlin)
Hinweise zur Zuständigkeit
Sie können den Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung nur bei dem für den Veranstaltungsort zuständigen Ordnungsamt stellen.