Gewerbe - Messen, Ausstellungen und Märkte festsetzen am Standort Ordnungsamt Lichtenberg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
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Zugang von Hofseite / Parkplatz

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      09.00-13.00
  • Donnerstag

      14.00-17.00

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten



telefonische Erreichbarkeit:


Mo. bis Fr. 06.00-21:30 Uhr
Oktober - April
....Sa. und So. 08.00-15:30 Uhr
Mai - September
....Sa. und So. 11.00-18:30 Uhr

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

Dienstleistungsbeschreibung

Gewerbe - Messen, Ausstellungen und Märkte festsetzen

Wenn Sie als gewerblicher Anbieter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezial- und Jahrmarkt oder ein Volksfest durchführen möchten, können Sie eine Festsetzung der jeweiligen Veranstaltung beantragen. Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge, zum Beispiel:

  • Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige)
  • Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht)
  • Befreiung von Einschränkungen des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Aussteller:innen das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellen und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer:innen, gewerbliche Verbraucher:innen oder Großabnehmer:innen vertreiben. Die bzw. der Veranstalter:in kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher:innen zum Kauf zulassen.

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Aussteller:innen ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellen und vertreiben oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informieren.

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer:innen, gewerbliche Verbraucher:innen oder Großabnehmer:innen vertreiben.

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbieten:
  • Lebensmittel, grundsätzlich ohne alkoholische Getränke. Alkoholische Getränke sind jedoch zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.
  • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei.
  • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Haushaltswaren) zugelassen werden, Näheres regelt die jeweilige Marktordnung.

Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen bestimmte Waren feilbieten.

Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen Waren aller Art feilbieten.
Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne von Volksfesten ausgeübt werden.

Ein Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieter:innen unterhaltende Tätigkeiten im Reisegewerbe ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Verfahrensablauf

1. Stellen Sie einen Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung. Dies können Sie formlos schriftlich an das zuständige Ordnungsamt erledigen.
  • Zur Durchführung von Privatmärkten (z.B. Flohmärkten) benötigen Sie keine Festsetzung. Ein Privatmarkt unterliegt dann den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe.
2. Sie erhalten einen Feststellungsbescheid mit Angaben zu Art und Umfang der Genehmigung.
  • Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet Sie zur Durchführung der Veranstaltung.
  • Wenn Sie eine festgesetzte Messe, Ausstellung oder Großmarkt nicht oder nicht mehr durchführen, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Voraussetzungen

  • Gewerblicher Anbieter
    Sie möchten die Veranstaltung als gewerblicher Anbieter festsetzen lassen. Für Privatmärkte (z.B. Flohmärkte) benötigen Sie keine Festsetzung. Ein Privatmarkt unterliegt dann den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft.
  • Einhaltung der Kriterien der Gewerbeordnung
    Für die Erteilung der Festsetzung der Veranstaltung müssen die o.g. jeweiligen formalen Kriterien der Gewerbeordnung vorliegen.
  • Geeignetheit des Veranstaltungsortes
    Der Veranstaltungsort muss für die jeweilige Veranstaltung geeignet sein, z. B. dürfen Spezial- und Jahrmärkte nicht ganz oder teilweise in Ladengeschäften stattfinden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung
    Dies können Sie formlos schriftlich an das zuständige Ordnungsamt erledigen.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertragvertrag
    Zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsräume/-flächen besitzen.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss-/Belegungspläne der für die Veranstaltung vorgesehenen Räume/Flächen (möglichst im Maßstab 1:100).
  • Veranstaltungskonzept
    Das Konzept soll Maßnahmen enthalten, die den Schutz der Veranstaltungsteilnehmenden vor Gefahren für Leben oder Gesundheit gewährleisten, sowie Maßnahmen, die sonstigen erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorbeugen.
  • Haftpflichtversicherung
    Kopie einer gültigen Haftpflichtversicherung des Veranstaltenden.
  • Für eingetragene Firmen und in Gründung befindliche juristische Personen: Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Gesellschaftsvertrag
    Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
    In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG, UG) reichen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung sowie die Zustimmungserklärung(en) der Gesellschafter ein.
  • Teilnahmebedingungen bzw. Marktordnung
    Teilnahmebedingungen bzw. Marktordnungen, die Zulassung und Teilnahme der Anbieter:innen für die jeweilige Veranstaltung regeln.

Gebühren

50,00 bis 2.000,00 Euro (je nach Aufwand)
12,50 bis 500,00 Euro: Änderung oder Aufhebung der Festsetzung (je nach Ausgangsgebühr)

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 2-6 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Sie können den Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung nur bei dem für den Veranstaltungsort zuständigen Ordnungsamt stellen.

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