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Geldwäscheprävention - Auskunft als Verpflichtete/r erteilen am Standort Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung
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- Abteilung Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsordnung
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- Fax: (030) 9013
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Rathaus Schöneberg
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Geldwäscheprävention - Auskunft als Verpflichtete/r erteilen
Als Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich:
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Verfahrensablauf:
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
- Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Verfahrensablauf:
- Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
- Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
- Sie erhalten eine Mitteilung während und/oder nach Abschluss der Prüfung.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Aufforderung durch Behörde zur Vorlage von Unterlagen
Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten. -
Auskunftspflicht
Auskunftsverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die tätig sind als:
- Finanzunternehmen
- Versicherungsvermittler/innen mit Sitz im Inland oder mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
- Immobilienmakler/innen
- Buchmacher/innen
- Güterhändler, Kunstvermittler/innen und Kunstlagerhalter/innen, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
-
Berechtigter Vertreter
Die Person, die die Unterlagen einreicht, muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der rechtliche Beistand und/oder Steuerberater des Verpflichteten dürfen unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Einreichung ebenfalls tätigen.
Erforderliche Unterlagen
-
Abgabe von Auskünften / Vorlage von Unterlagen
Je nach individueller Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde
- Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung am besten geeignet ist.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften, Treuhandvermögen, Treuhänder, Immobilienmakler, Buchmacher, Güterhändler, Kunstvermittler, Kunstlagerhalter (Lagerhaltung in Zollfreigebieten), mit Betriebssitz in Berlin