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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Fachpsychotherapeut/in am Standort Anerkennungsstelle für Fachpsychotherapeutenqualifikationen
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- Anerkennungsstelle für Fachpsychotherapeutenqualifikationen
- Kurfürstendamm 184 , 10707 Berlin
- Tel.: (030) 8871-4020
- Fax: (030) 8871-4040
- E-Mail: info@psychotherapeutenkammer-berlin.de
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Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Fachpsychotherapeut/in
Der Beruf Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Berlin die Bezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut haben Sie eine zusätzliche Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut im Ausland erworben. Für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland benötigen Sie zunächst eine in Deutschland gültige Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Fachpsychotherapeutenweiterbildung beantragen. Mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation dürfen Sie die Weiterbildungsbezeichnung für Ihre Spezialisierung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt. Die Erlaubnis wird bei Antragsstellung in Berlin von der zuständigen Psychotherapeutenkammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Psychotherapeutenkammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
2. Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Die zuständige Stelle entscheidet über die Anerkennung der Gebietsbezeichnung auf Grund einer Überprüfung des Weiterbildungserfolges mittels kollegialem Fachgespräch.
Die Überprüfung wird von einem Weiterbildungs-/Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle vorgenommen.
3. Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung nicht vor, überprüft die zuständige Stelle, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist.
3.1. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Wird Ihre Fachpsychotherapeutenqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
3.2. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachpsychotherapeutenqualifikation nicht bescheinigt: Sie erhalten eine Begründung. Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren, um damit die Unterschiede auszugleichen.
Eignungsprüfung:
Die Prüfung dient der Feststellung, ob Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten beim Diagnostizieren und Behandeln psychischer und psychosomatischer Störungen mit Krankheitswert bei Menschen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Mit der Ausbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut haben Sie eine zusätzliche Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut im Ausland erworben. Für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland benötigen Sie zunächst eine in Deutschland gültige Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Fachpsychotherapeutenweiterbildung beantragen. Mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation dürfen Sie die Weiterbildungsbezeichnung für Ihre Spezialisierung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt. Die Erlaubnis wird bei Antragsstellung in Berlin von der zuständigen Psychotherapeutenkammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Psychotherapeutenkammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
2. Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Die zuständige Stelle entscheidet über die Anerkennung der Gebietsbezeichnung auf Grund einer Überprüfung des Weiterbildungserfolges mittels kollegialem Fachgespräch.
Die Überprüfung wird von einem Weiterbildungs-/Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle vorgenommen.
3. Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung nicht vor, überprüft die zuständige Stelle, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist.
3.1. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Wird Ihre Fachpsychotherapeutenqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
3.2. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachpsychotherapeutenqualifikation nicht bescheinigt: Sie erhalten eine Begründung. Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren, um damit die Unterschiede auszugleichen.
Eignungsprüfung:
Die Prüfung dient der Feststellung, ob Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
- Sie werden dabei vor einem Prüfungsausschuss in der Regel für 30 Minuten mündlich geprüft.
- Sie erhalten im Anschluss einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung darf maximal zweimal wiederholt werden.
Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten beim Diagnostizieren und Behandeln psychischer und psychosomatischer Störungen mit Krankheitswert bei Menschen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
- Über Inhalt, Dauer und Durchführung entscheidet die zuständige Stelle.
- Mit Abschluss des Lehrgangs wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.
4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Voraussetzungen
-
Approbation
Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder eine Berufserlaubnis haben. -
Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Anerkennung
Sie stellen einen Antrag online oder formlos schriftlich per Post. -
Lebenslauf
tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis -
Identitätsnachweis
Personalausweis oder Reisepass -
Approbation oder Berufserlaubnis
Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand -
Qualifikationsnachweise
Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis -
Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Psychotherapeutenkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben -
Deutsche Übersetzung
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Gebühren
280,00 bis 500,00 Euro, je nach Aufwand können weitere Gebühren entstehen
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
In der Regel innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Weiterführende Informationen
- Psychotherapeutenkammer Berlin
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (BQ-Portal)
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner Berlin
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut ist bei der Psychotherapeutenkammer Berlin zu stellen.