Gewerbe - Fortführung durch eine Stellvertretung beantragen

Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit entzogen wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Gewerbeuntersagung
    Rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzuges
  • Ggf. Persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe
    Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
  • Erfüllung der jeweiligen vorgeschriebenen Voraussetzungen der Tätigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gestattung zur Fortführung des Gewerbebetriebs durch eine stellvertretende Person
    Der Antrag kann formlos schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) gestellt werden. Es müssen Angaben zur antragsstellenden Person und zur stellvertretenden Person enthalten sein.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

100,00 bis 500,00 Euro je Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Für Sie zuständig