Gewerbe - Fortführung durch eine Stellvertretung beantragen am Standort Ordnungsamt Mitte - Arbeitsgruppe Gewerbe

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Hinweis auf Verzögerungen bei der Bearbeitung!

Derzeit führt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe in den Berliner Ordnungsämtern eine neue Software zur Bearbeitung gewerberechtlicher Angelegenheiten ein. Dafür werden umfangreiche Datenbestände migriert. Zudem muss die neue Software in die Arbeitsabläufe integriert und das Produkt für den Einsatz in den Berliner Ordnungsämter weiter angepasst werden. Aufgrund dieser umfassenden Systemumstellung kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von gewerberechtlichen Vorgängen kommen.
Solche Herausforderungen sind bei Softwareumstellungen üblich. Wir kümmern uns aktiv darum, die Abläufe umgehend zu stabilisieren. Ihre Anträge und Anzeigen werden schnellstmöglich bearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis!

Hinweis: Mit der Abgabe Ihrer Gewerbeanzeige haben Sie Ihre Pflicht nach § 14 Absatz 1 GewO bereits erfüllt. Sie dürfen Ihre Tätigkeit direkt nach der Anzeige beginnen. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, für die eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitteilung über den Eingang Ihrer Anzeige. Ihnen entstehen durch die verzögerte Bearbeitung keinerlei negative gewerberechtliche Folgen.

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Kontakt

Hinweise zu Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Für Hinweise/Beschwerden zu Störungen im öffentlichen Raum nutzen Sie bitte
Ordnungsamt-Online

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Gewerbe - Fortführung durch eine Stellvertretung beantragen

Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit entzogen wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Gewerbeuntersagung
    Rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzuges
  • Ggf. Persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe
    Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
  • Erfüllung der jeweiligen vorgeschriebenen Voraussetzungen der Tätigkeit

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gestattung zur Fortführung des Gewerbebetriebs durch eine stellvertretende Person
    Der Antrag kann formlos schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) gestellt werden. Es müssen Angaben zur antragsstellenden Person und zur stellvertretenden Person enthalten sein.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

100,00 bis 500,00 Euro je Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen.