Asbest - Zulassung als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten beantragen
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen oder Bauten, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden.
Für die Zulassung eines Fachbetriebes, müssen die notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im erforderlichen Umfang vorhanden sein.
Für die Zulassung eines Fachbetriebes, müssen die notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im erforderlichen Umfang vorhanden sein.
Voraussetzungen
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Personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
Als Fachbetrieb benötigen Sie Beschäftigte mit einem Sachkundenachweis.
- Für diesen Sachkundenachweis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erforderlich.
- Betrieb mit einem Firmensitz in Berlin
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten
Den Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb können Sie
- formlos, schriftlich (per Post) oder elektronisch (per E-Mail), unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen stellen.
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Sachkundenachweis
Nachweise über die erforderliche personelle und sicherheitstechnische Ausstattung.
- Sachkundenachweis entsprechend dem technischen Regelwerk TRGS 519, Anlage 3, für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest.
Gebühren
- 1.000,00 bis 2.500,00 Euro: Zulassung von Fachbetrieben
- 250,00 bis 500,00 Euro: Änderung oder Verlängerung der Zulassung von Fachbetrieben
Rechtsgrundlagen
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 8 Abs. 8
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I, Nr. 2.4.2 Abs. 1 und 4
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) § 1 Abs. 1 Satz 1
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) Anlage Gebührenverzeichnis - Tarifstelle 71320, g) und h)
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) § 2 Abs. 4 Satz 1
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) Nr. 24 Absatz 9