Asbest - Gleichwertigkeit einer Qualifikation der Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung beantragen
Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit beim LAGetSi nachweisen.
Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde für Tätigkeiten mit Asbest nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation beim LAGetSi als gleichwertig anerkennen lassen.
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.
Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
Verfahrensablauf
Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde für Tätigkeiten mit Asbest nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation beim LAGetSi als gleichwertig anerkennen lassen.
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.
Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit mit den unten aufgeführten erforderlichen Unterlagen beim Baureferat des LAGetSi. Das können Sie schriftlich per Post oder per E-Mail erledigen.
- Das LAGetSi prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls Informationen oder Unterlagen nach.
- Das LAGetSi erteilt einen anerkennenden oder ablehnenden Bescheid über die Gleichwertigkeit.
Voraussetzungen
- Qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist.
- Vergleichbare Sachkunde für Asbest im Ausland erworben.
-
Vergleichbarer Umfang des Lehrgangs
Der ausländische Lehrgang, den Sie absolviert haben, muss vom Umfang vergleichbar sein mit einem deutschen Lehrgang. -
Prüfung nach deutschem Recht
Bei einem als gleichwertig anzusehenden ausländischen Lehrgang muss eine Prüfung in Anwesenheit eines Behördenvertreters gefordert sein, entsprechend deutschem Recht. -
Dokumente in deutscher Sprache
Sollten die erforderlichen Unterlagen / Nachweise nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese mit einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sachkunde
Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag per Post oder per E-Mail. -
Identitätsnachweis
Personalausweis oder Reisepass - Sachkundenachweis
- Inhalte des Lehrgangs
- Umfang des Lehrgangs
Gebühren
626,00 bis 1.565,00 Euro: Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde
Rechtsgrundlagen
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 19a Absatz 1
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) § 9 ff.
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) Anlage Gebührenverzeichnis - Tarifstelle 71320, d)
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) § 2 Abs. 4 Satz 1
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) Nr. 24 Absatz 9