Asbest - Anerkennung von Lehrgängen für den Erwerb oder Verlängerung der Sachkunde für Abbruch- und Sanierungsarbeiten beantragen
Wenn Sie einen Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde sowie Fortbildungslehrgänge einschließlich der Durchführung der Sachkundeprüfung für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest nach dem technischen Regelwerk TRGS 519 in Berlin anbieten möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.
- Die Anerkennung der Lehrgänge erfolgt befristet, in der Regel für 3 bis 5 Jahre.
Voraussetzungen
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Inhalt und Umfang des Sachkundelehrgang erfüllt die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 519 zur Gefahrstoffverordnung
- Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für ASI-Arbeiten,
- Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für ASI-Arbeiten an Asbest-Zementprodukten bzw. ASI-Arbeiten geringen Umfangs.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten
Den Antrag auf Anerkennung und Durchführung der Sachkundeprüfung können Sie
- formlos, schriftlich (per Post) oder elektronisch (per E-Mail), unter Einreichung der entsprechenden Unterlagen stellen.
- Eine Verlängerung der Anerkennung ist formlos möglich, soweit sich nicht wesentliche Änderungen ergeben haben.
- Lehrgangsprogramm (Lehrgangsinhalte zum Beispiel mit Power-Point etc.)
- Referenten
- Angaben zu der Lehreinheit mit Zeitablaufplan
- Nachweis über die Qualifikation der Referenten
- Informationen zum Lehrmaterial
- Prüfungsbogen mit Bewertung und Lösungen
- Muster Lehrgangsbescheinigung, Anwesenheits- und Prüfungsprotokoll
Gebühren
- 300,00 bis 2.140,00 Euro: Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen
- 265,00 bis 535,00 Euro: Änderung oder Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen
- 40,00 bis 150,00 Euro: Durchführung der Sachkundeprüfung je Teilnehmer und Prüfung
Rechtsgrundlagen
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - Nr. 2.7 i.V.m. Anlage 3,4,5 TRGS 519
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 8 Abs. 8
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I, Nr. 2.4.2 Abs. 3
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) § 1 Abs. 1 Satz 1
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) Anlage Gebührenverzeichnis - Tarifstelle 71320, d), e) und m)
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) § 2 Abs. 4 Satz 1
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) Nr. 24 Absatz 9