Baumschutz - Ausnahmegenehmigung beantragen

Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.

Schutzbestimmungen
In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume), die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris), die Obstbaumarten Walnuss sowie die Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung, sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.
Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für:
  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
  • mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm besitzt, (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) maßgebend.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer/in eines Grundstückes bzw. deren Bevöllmächtigte/r.
  • Die Maßnahme betrifft Bäume auf privaten und öffentlichen Grundstücken und gilt nicht für Vorhaben des Bundes.
    Die Zuständigkeit für Vorhaben des Bundes liegt bei der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung in Berlin.
  • Die Maßnahme am Baum findet in der Regel außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres statt (Zeitraum des Rodungsverbots).
  • Anlass für Maßnahmen an Bäumen kann die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers sein.
    Der Eigentümer ist verpflichtet Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern.
  • Der Schutz von auf Bäumen und Hecken lebenden Tieren ist zu beachten.
  • ggf. Vollmacht
    Sind Sie als antragstellende Person nicht Eigentümer/in des Grundstückes, sind Vollmachten der Eigentümer/innen zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
    online möglich oder formlos schriftlich per E-Mail oder Post
    • Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG oder PNG bereit. Erlaubte Dateigröße: 10 MB pro Datei, 50 MB insgesamt.
    • Für den schriftlichen Antrag: Eine formlose schriftliche Antragsstellung per Email oder per Post ist in allen Bezirken möglich. Der dadurch erhöhte Bearbeitungsaufwand kann zu einer erhöhten Verwaltungsgebühr führen.
    • Für jedes Grundstück ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Angaben zur geplanten Maßnahme
    • z.B. Baumfällungen, Baumbeschneidungen, Kronenrückschnitte oder Eingriff in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen)
    • Baumart, Stammumfang (gemessen in 1,30 Meter Höhe), Kronendurchmesser
    • Antragsbegründung
    • Lageplan oder Standortskizze des geschützten Baumbestandes
  • Firmenangebot oder Gutachten (falls vorhanden)
  • Tabelle für juristische Personen für Maßnahmen ab 15 Bäumen
    Bitte nutzen Sie als juristische Person die vorgegebene Tabelle zur Übermittlung der Baumangaben, wenn Sie Maßnahmen an mindestens 15 Bäumen beantragen möchten.
  • ggf. Vollmacht
  • ggf. Nachweis über eine vorliegende Gebührenbefreiung
    Bestimmte Antragstellende sind von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Gebührenpflicht ist nachzuweisen.

Gebühren

  • 45,00 bis 760,00 Euro: Verwaltungsgebühr
  • eine eventuelle Ablehnung der Maßnahme ist ebenfalls gebührenpflichtig
Neben den Verwaltungsgebühren können sich weitere Kostenpunkte (Ausgleichszahlung, Ersatzpflanzung) aus dem Bescheid ergeben.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann bei dem Umwelt- und Naturschutzamt in Anspruch genommen werden, in dessen Bezirk sich der Standort des Baumes befindet.

Für Sie zuständig