Strahlung - Änderung melden beim Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen / nichtmedizinischen Zwecken nutzen
Sie haben den Betrieb einer Anlage mit nichtionisierender Strahlung für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen bereits gemeldet und seitdem haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Änderungen der Behörde melden. Sie müssen auch die erforderliche Fachkunde der Anwender nachweisen.
Angaben zum:
Anlagen, die nichtionisierende Strahlung nutzen, sind zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation oder Ultraschall.
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen müssen nicht angezeigt werden.
Angaben zum:
- Betrieb,
- Ansprechpartner,
- den dort verwendeten Anlagen,
- den Anwendern
- und der Nachweis zur Fachkunde (ab dem 31.12.2022 verpflichtend)
Anlagen, die nichtionisierende Strahlung nutzen, sind zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation oder Ultraschall.
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen müssen nicht angezeigt werden.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Die Inbetriebnahme einer gewerblichen Anlage mit nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen oder nichtmedizinischen Zwecken wurde bereits angezeigt
-
Es haben sich seit Meldung des Betriebes Änderungen ergeben
Die Angaben, die bei der Meldung des Betriebes gemacht wurden, sind nicht mehr auf dem neuesten Stand und müssen aktualisiert werden oder neue Unterlagen kommen hinzu. Es muss auch die Fachkunde nachgewiesen werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Anzeige der Änderung beim Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
(unter "Online-Abwicklung") -
Angaben zu Änderungen
Machen Sie bitte Angaben zu Änderungen bei:
- Betreiber/in,
- Anschrift der Betriebsstätte
- Identifikation der Anlage/n oder des Kombinationsgerätes
- Anwendenden Personen
- Nachweis der Fachkunde bzw. Aus- und Fortbildung
-
Nachweis der Fachkunde (ab dem 31.12.2022 verpflichtend)
- Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
- Bei einer ausreichenden beruflichen Vorbildung im Bereich Kosmetik, braucht das Modul "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" nicht absolviert zu werden. In diesem Fall müssen nur die Spezial-Module "Optische Strahlung", "Ultraschall", "EMF (Hochfrequenzgeräte)" in der Kosmetik und/ oder "EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte)" zur Stimulation nachgewiesen werden.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) § 3 Abs. 3
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) Anlage 3 - Fachkunde
- Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
sofort