Strahlung - Betrieb von Anlagen melden, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen / nichtmedizinischen Zwecken nutzen

Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken eine Anlage mit nichtionisierender Strahlung für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie das bei der Behörde anmelden. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie bereits eine solche Anlage betreiben.

Anlagen, die nichtionisierende Strahlung nutzen, sind zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation oder Ultraschall.

Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen müssen nicht angezeigt werden.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Inbetriebnahme einer gewerblichen Anlage mit nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen Zwecken
    Es handelt sich z.B. um eine Anlage für:
    • Anwendungen zu kosmetischen Zwecken am Menschen
    • Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen
    • Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle/Sport“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.
  • Fachkunde
    Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen, benötigen eine ausreichende Qualifikation (Fachkunde).
  • Ggf. Ärztin/Arzt mit spezieller Weiterbildung
    Besondere Anwendungen mit nichtionisierenden Strahlungsquellen dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten mit bestimmten Weiterbildungen durchgeführt werden, z.B. das Entfernen von Tattoos.
  • Anzeige 14 Tage vor Inbetriebnahme
    Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
    online möglich
    Machen Sie bitte Angaben zu:
    • Betreiber/in,
    • Anschrift der Betriebsstätte
    • Identifikation der Anlage/n oder des Kombinationsgerätes
    • Art der Anwendung/en
    • ggf. Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Fachkunde (ab 31. Dezember 2022)
    • Ab dem 31.12.2022 muss die Qualifikation nachgewiesen werden.
    • Bei einer ausreichenden beruflichen Vorbildung im Bereich Kosmetik, braucht das Modul "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" nicht absolviert zu werden. In diesem Fall müssen nur die Spezial-Module "Optische Strahlung", "Ultraschall", "EMF (Hochfrequenzgeräte)" in der Kosmetik und/ oder "EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte)" zur Stimulation nachgewiesen werden.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig