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Waffenrecht - Kleinen Waffenschein beantragen
Der Kleine Waffenschein berechtigt grundsätzlich zum verdeckten Führen von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), mit dem Zulassungszeichen „PTB (im Kreis)“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, außerhalb befriedeten Besitztums (z.B. außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Gartens etc.), nicht jedoch auf öffentlichen Veranstaltungen.
Die Erlaubnis gilt unbefristet. Beim Führen der Waffe sind der Kleine Waffenschein sowie ein gültiger Personalausweis oder Pass mitzuführen (Ausweispflicht).
Für die Beantragung des Kleinen Waffenscheins ist das Vorzeigen der SRS-Waffen nicht erforderlich. Weitere Einschränkungen und Erläuterungen zum Kleinen Waffenschein entnehmen Sie bitte dem "Hinweisblatt zum Kleinen Waffenschein".
Für das Führen von zugelassenen Reizstoffsprühgeräten ist kein Kleiner Waffenschein nötig.
Bevor Sie sich entschließen, einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zu stellen, bitten wir Sie, die "Präventionshinweise zur Schutzbewaffnung" zur Kenntnis zu nehmen.
Die Erlaubnis gilt unbefristet. Beim Führen der Waffe sind der Kleine Waffenschein sowie ein gültiger Personalausweis oder Pass mitzuführen (Ausweispflicht).
Für die Beantragung des Kleinen Waffenscheins ist das Vorzeigen der SRS-Waffen nicht erforderlich. Weitere Einschränkungen und Erläuterungen zum Kleinen Waffenschein entnehmen Sie bitte dem "Hinweisblatt zum Kleinen Waffenschein".
Für das Führen von zugelassenen Reizstoffsprühgeräten ist kein Kleiner Waffenschein nötig.
Bevor Sie sich entschließen, einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zu stellen, bitten wir Sie, die "Präventionshinweise zur Schutzbewaffnung" zur Kenntnis zu nehmen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf den Kleinen Waffenschein
Online möglich oder Sie nutzen den (Papier-) Antrag
- Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
- Alternativ können Sie den Antrag per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie den unterschriebenen Antrag sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
-
Personalausweis oder Reisepass
als Kopie oder Foto -
ggf. vergangene Meldeanschriften
Sollten Sie in den letzten 10 Jahren außerhalb Berlins gewohnt haben, halten Sie bitte alle Adressen bereit, da Sie diese im Antrag angeben müssen.
Formulare
Gebühren
Der Antrag ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Im Falle eines ablehnenden Bescheides fallen bis zu 50 % der Kosten an.
- 92,00 Euro: Kleiner Waffenschein
- 61,00 Euro: für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlagen
- Waffengesetz (WaffG) §10 Absatz 4
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- Waffengebührenordnung (WaffGebO)
- Waffengesetz (WaffG) § 6 Persönliche Eignung
- Strafgesetzbuch (StGB) §32 Notwehr
- Strafgesetzbuch (StGB) § 34 Rechtfertigender Notstand
- Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) § 9 Absatz 1
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Nach Antragstellung wird sich die Waffenbehörde unaufgefordert mit dem Antragstellenden in Verbindung setzen.
Weiterführende Informationen
- Hinweisblatt zum Kleinen Waffenschein (Polizei Berlin)
- Informationen zum Waffenrecht - Merkblatt für Eltern und Lehrer (Polizei Berlin)
- Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen und Munition (Polizei Berlin)
- Präventionshinweise zur Schutzbewaffnung (Polizei Berlin)
- Verhaltensorientierte Gewaltprävention (Polizei Berlin)
- Waffenrecht Übersicht - Erlaubnisfreie Waffen (Polizei Berlin)
- Waffenbehörde der Polizei Berlin