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Gewerbe - EU-Bescheinigung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem die sogenannte EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen.
Verfahrensablauf
Eine EU-Bescheinigung können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Verfahrensablauf
Eine EU-Bescheinigung können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen ein.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle wird die EU-Bescheinigung ausgestellt und Ihnen per Post, inkl. Rechnung, zugesandt.
- Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie diese für Ihren Antrag im EU-Land verwenden.
Voraussetzungen
- Dauerhafte Niederlassung oder vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit in einen anderen EU-Mitgliedsstaat
-
Ausübung des Berufs in den vergangenen zwei Jahren in Deutschland
Angaben zur konkret ausgeübten Tätigkeit in Deutschland als Selbständige/r, als Leiter/in eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer/in. -
Ggf. besondere Voraussetzungen
Eventuell sind zur Aufnahme der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat besondere Voraussetzungen zu beachten, z.B. die Anerkennung der Berufsqualifikation.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag
Den Antrag können Sie formlos, aber in Textform, bei der jeweils zuständigen Kammer stellen. -
Personaldokument
Kopie vom Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. -
Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeit sowie deren Dauer
Es müssen mindestens die letzten 2 Jahren nachgewiesen werden. -
Ausbildungsnachweise
Kopien von Zeugnissen, Diplomen, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Berufsqualifikationsnachweisen -
Ggf. Bestätigung der Gewerbeanmeldung
wenn Sie als Selbständige oder Selbständiger tätig sind -
Ggf. Auszug aus dem Handelsregister
wenn Sie als Leiter/in eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung tätig sind -
Ggf. Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis
wenn Sie als leitende/r Angestellte/r oder als Arbeitnehmer/in tätig sind
Gebühren
- 15,00 Euro: Bescheinigung der IHK-Berlin
- 25,00 Euro: Bescheinigung der HWK-Berlin
Rechtsgrundlagen
- Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) - Art. 7 Abs. 2 b) und d)
- Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (NiederlFrhEWGDG) - Art. IV
- Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)
- Gebührenordnung der IHK (Abschnitt D.4)
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Berlin
- Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Berlin (E. Sonstige Gebühren - Nr.4)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
In der Regel 2 – 4 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die EU-Bescheinigung können Unternehmungen mit Betriebssitz in Berlin bei der
- Industrie- und Handelskammer Berlin
- oder der Handwerkskammer Berlin (wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen Mitglied bei der HWK sind)