Glücksspiel - Erlaubnis für Buchmacherörtlichkeit (Wettannahmestelle) beantragen am Standort Gewerbliches Spielrecht

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Verkehrsanbindungen

Bus
  • Rathaus Schöneberg: 104, M46, ca 3 min Fußweg
S-Bahn
  • Insbrucker Platz: S42, S41, S46, ca. 10 min Fußweg
U-Bahn
  • Rathaus Schöneberg: U4, ca. 3 min Fußweg

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Glücksspiel - Erlaubnis für Buchmacherörtlichkeit (Wettannahmestelle) beantragen

Das Buchmachergewerbe dürfen Sie grundsätzlich nur terrestrisch vor Ort,
  • entweder direkt in den Räumlichkeiten auf Pferderennbahnen oder
  • abseits von Pferderennbahnen innerhalb speziell zugelassener Örtlichkeiten (Wettannahmestellen)
ausüben.

Das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von Verbot der Pferdewetten im Internet können bis zum 30.06.2021 im ländereinheitlichen Verfahren beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt werden (siehe „Weiterführende Informationen").

Verfahrensablauf:
  1. Sie beantragen die Erlaubnis für eine terrestrische Buchmacherörtlichkeit bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
  2. Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

Hinweise:
  • Die gewerbsmäßige Wettvermittlung oder der Wettabschluss von Pferdewetten ohne Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie Geldspielgeräte oder Sportwetten in Buchmacherörtlichkeiten nur mit gesonderter Erlaubnis anbieten dürfen (siehe „Weiterführende Informationen"). Ein Dreifachangebot von Pferdewetten, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Sportwetten in einer Örtlichkeit ist unzulässig.

Voraussetzungen

  • Buchmachererlaubnis
    Der Antrag auf Buchmacherörtlichkeit kann nur durch einen Buchermacher gestellt werden.
  • Eignung der Räume
    Die Ausübung des Buchmachergewerbes ist nur innerhalb einer Buchmacherörtlichkeit möglich. Diese muss für den Nutzungszweck geeignet sein. Die Eignung ist durch Nachweise von Bau- und Stadtplanungsamt zu belegen.
  • Eignung der örtlichen Lage
    • Mindestabstand von 500 Metern zu erlaubten anderen Buchmacherörtlichkeiten (auch die eigenen), Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen für Sportwetten
    • keine räumliche Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag - Buchmachergewerbe
    (unter "Formulare")
    • Stellen Sie den Antrag in Textform postalisch oder elektronisch.
  • Buchmachererlaubnis
    Kopie der Erlaubnisurkunde und des Bescheides als Buchmacher
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für den Buchmachergewerbebetrieb vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100).
  • Nutzungsänderung baulicher Anlagen/Baugenehmigung
    Die Buchmacherörtlichkeit muss für die Nutzung des Gewerbes geeignet sein. Wenn Sie beispielsweise eine vom Bauamt als Gaststätte genehmigte Örtlichkeit als Buchmacherörtlichkeit nutzen wollen, ist diese Nutzungsänderung durch die Baubehörde vorher zu genehmigen. Die entsprechende Baugenehmigung ist in Kopie beizufügen.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Stadtplanungsamtes
    Das Stadtplanungsamt bescheinigt Ihnen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass gegen eine Buchmacherörtlichkeit an der von Ihnen beabsichtigten Adresse aus stadtplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag oder Grundbuchauszug
    Es ist ein Nachweis erforderlich aus dem hervorgeht, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen. Im Antragsverfahren ist ein Vormietvertrag über die Gewerberäume ausreichend; bis zur Erlaubniserteilung reichen Sie eine Kopie des endgültigen Mietvertrags bzw. bei Eigentum einen Auszug aus dem Grundbuch nach.

Gebühren

200,00 bis 500,00 Euro, je Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis zum Betrieb einer terrestrischen Buchmacherörtlichkeit im Bundesland Berlin ist bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen.

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