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Glücksspiel - Erlaubnis für Buchmacherörtlichkeit (Wettannahmestelle) beantragen
Das Buchmachergewerbe dürfen Sie grundsätzlich nur terrestrisch vor Ort,
Das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von Verbot der Pferdewetten im Internet können bis zum 30.06.2021 im ländereinheitlichen Verfahren beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt werden (siehe „Weiterführende Informationen").
Verfahrensablauf:
Hinweise:
- entweder direkt in den Räumlichkeiten auf Pferderennbahnen oder
- abseits von Pferderennbahnen innerhalb speziell zugelassener Örtlichkeiten (Wettannahmestellen)
Das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von Verbot der Pferdewetten im Internet können bis zum 30.06.2021 im ländereinheitlichen Verfahren beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt werden (siehe „Weiterführende Informationen").
Verfahrensablauf:
- Sie beantragen die Erlaubnis für eine terrestrische Buchmacherörtlichkeit bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Wenn keine Versagungsgründe vorliegen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
Hinweise:
- Die gewerbsmäßige Wettvermittlung oder der Wettabschluss von Pferdewetten ohne Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
- Bitte beachten Sie, dass Sie Geldspielgeräte oder Sportwetten in Buchmacherörtlichkeiten nur mit gesonderter Erlaubnis anbieten dürfen (siehe „Weiterführende Informationen"). Ein Dreifachangebot von Pferdewetten, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Sportwetten in einer Örtlichkeit ist unzulässig.
Voraussetzungen
-
Buchmachererlaubnis
Der Antrag auf Buchmacherörtlichkeit kann nur durch einen Buchermacher gestellt werden. -
Eignung der Räume
Die Ausübung des Buchmachergewerbes ist nur innerhalb einer Buchmacherörtlichkeit möglich. Diese muss für den Nutzungszweck geeignet sein. Die Eignung ist durch Nachweise von Bau- und Stadtplanungsamt zu belegen. -
Eignung der örtlichen Lage
- Mindestabstand von 500 Metern zu erlaubten anderen Buchmacherörtlichkeiten (auch die eigenen), Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen für Sportwetten
- keine räumliche Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag - Buchmachergewerbe
(unter "Formulare")
- Stellen Sie den Antrag in Textform postalisch oder elektronisch.
-
Buchmachererlaubnis
Kopie der Erlaubnisurkunde und des Bescheides als Buchmacher -
Grundrisszeichnung
Grundriss der für den Buchmachergewerbebetrieb vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100). -
Nutzungsänderung baulicher Anlagen/Baugenehmigung
Die Buchmacherörtlichkeit muss für die Nutzung des Gewerbes geeignet sein. Wenn Sie beispielsweise eine vom Bauamt als Gaststätte genehmigte Örtlichkeit als Buchmacherörtlichkeit nutzen wollen, ist diese Nutzungsänderung durch die Baubehörde vorher zu genehmigen. Die entsprechende Baugenehmigung ist in Kopie beizufügen. -
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Stadtplanungsamtes
Das Stadtplanungsamt bescheinigt Ihnen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass gegen eine Buchmacherörtlichkeit an der von Ihnen beabsichtigten Adresse aus stadtplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. -
Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag oder Grundbuchauszug
Es ist ein Nachweis erforderlich aus dem hervorgeht, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen. Im Antragsverfahren ist ein Vormietvertrag über die Gewerberäume ausreichend; bis zur Erlaubniserteilung reichen Sie eine Kopie des endgültigen Mietvertrags bzw. bei Eigentum einen Auszug aus dem Grundbuch nach.
Formulare
Gebühren
200,00 bis 500,00 Euro, je Aufwand
Rechtsgrundlagen
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) § 2 Abs. 2 - Erlaubnis für die Örtlichkeit
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 5
- Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVtrAG) § 9a
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 27 Abs. 2 Satz 2 - Pferdewetten im Internet
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zum Betrieb einer terrestrischen Buchmacherörtlichkeit im Bundesland Berlin ist bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen.