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Glücksspiel - Buchmachergehilfenerlaubnis beantragen
Als Buchmacher können Sie sich in Ausübung des Buchmachergewerbes bei der Vermittlung und des Abschlusses von Pferdewetten durch angestellte Buchmachergehilfen (m/w/d) vertreten lassen. Sie benötigen hierfür für jeden Buchmachergehilfen eine eigene sogenannte Buchmachergehilfenerlaubnis.
Verfahrensablauf:
Hinweise:
Verfahrensablauf:
- Als Buchmacher beantragen Sie für Ihren Angestellten die Buchmachergehilfenerlaubnis bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Wenn kein Versagungsgrund vorliegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis für Ihren Gehilfen.
Hinweise:
- Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung solcher Wetten entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
- Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Buchermachergewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Insbesondere die Verpflichtungen Ihre Buchmachergehilfen zu schulen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag i.V.m. § 6 Abs. 3 Spielhallengesetz Berlin) (siehe „Rechtsgrundlagen").
Voraussetzungen
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Buchmachererlaubnis
Der Antrag auf Buchmachergehilfenerlaubnis kann nur durch einen Buchermacher gestellt werden. -
natürliche Person
Nur natürliche Personen kann eine Erlaubnis als Buchmachergehilfe erteilt werden. -
persönliche Zuverlässigkeit
Sie müssen für Ihren Buchmachergehilfen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit durch ein Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde belegen. -
Hinterlegung einer Sicherheit
Die Sicherheitsleistung haftet für Steueransprüche des Staates nebst Zinsen, Geldstrafen und Geldbußen, sowie der Kosten eines Straf- und Bußgeldverfahrens und den Wettnehmern wegen seiner Forderungen aus dem Wettgeschäft. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird im Erlaubnisbescheid festgesetzt. Sie richtet sich nach dem mutmaßlichen Umfang des Buchmachergewerbes und der Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten und kann von der Behörde jederzeit erhöht oder ermäßigt werden. Für jeden Buchmachergehilfen ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag - Buchmachergewerbe
Stellen Sie den Antrag in Textform postalisch oder elektronisch. -
Personaldokument
Eine gut lesbare Kopie des Personalausweis oder Reisepass und Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Buchmachererlaubnis
Kopie des Bescheides als Buchmacher -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit Ihres Gehilfen wird ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch behördliches Führungszeugnis) benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Buchmachergehilfenerlaubnis nach § 2 Abs. 2 RennwLottG " an. -
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Buchmachergehilfenerlaubnis nach § 2 Abs. 2 RennwLottG" an. -
Personalfragebogen
(unter "Formulare") -
Sicherheitsleistung
Die Sicherheitsleistung kann als Bankbürgschaft, Sparbuch mit Sperrvermerk oder Festgeldkonto mit Verpfändungsvertrag zu Gunsten der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung oder auf ein von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung benanntes zinsloses Verwahrgeldkonto geleistet werden. Die Höhe wird mit Bescheid festgelegt und wird mit Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Für jeden Buchmachergehilfen ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Formulare
Gebühren
- 130,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) - Buchmachergehilfenerlaubnis § 2 Abs. 2
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 3
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 6 Abs. 2 Satz 2
- Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVtrAG) § 16 Abs. 2 Satz 2
- Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) § 6 Abs. 3
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Buchermachergehilfenerlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit im Bundesland Berlin ist bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen.