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Glücksspiel - Erlaubnis als Buchmacher beantragen
Sie wollen gewerbsmäßig Pferdewetten abschließen oder vermitteln, dann benötigen Sie eine sogenannte Buchmachererlaubnis.
Buchmacher (m/w/d) können bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferderennen)
Buchmacher garantieren als Wettanbietende die Auszahlung der Gewinne. Der Anteil aus den Wetteinnahmen, der nicht als Gewinn ausgeschüttet wird, verbleibt dem Buchmacher abzgl. Steuern als Gewinnmarge.
Verfahrensablauf:
Hinweis:
Buchmacher (m/w/d) können bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferderennen)
- selbständig im eigenen Namen und für eigene Rechnung Wettverträge abschließen oder
- für einen Totalisator oder einen anderen Buchmacher Wettverträge vermitteln oder
- im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Wettverträge abschließen.
Buchmacher garantieren als Wettanbietende die Auszahlung der Gewinne. Der Anteil aus den Wetteinnahmen, der nicht als Gewinn ausgeschüttet wird, verbleibt dem Buchmacher abzgl. Steuern als Gewinnmarge.
Verfahrensablauf:
- Sie beantragen die Buchmachererlaubnis bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Wenn keine Versagungsgründe vorliegen und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
Hinweis:
- Wer ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft!
- Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Buchermachergewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Diese sind insbesondere in §§ 1 bis 3, 4 Absatz 3 und 4, §§ 5 bis 7 und § 27 Glücksspielstaatsvertrages geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen").
Voraussetzungen
-
Natürliche oder juristische Person
Sowohl natürlichen als auch juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, Vereine, eingetragene Genossenschaften, Stiftungen) kann eine Erlaubnis erteilt werden. -
Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags
Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider. -
Einwandfreie Geschäftsführung
Sie müssen persönlich zuverlässig sein und hierfür erforderliche Nachweise (z. B. Auskunft aus dem Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Insolvenzverzeichnis, Schuldnerverzeichnis, ...) erbringen. -
Sachkunde und kaufmännische Befähigung für das Buchmachergewerbe
Sie müssen über entsprechende fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und insbesondere die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse besitzen, um die dem Buchmachergewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Bei juristischen Personen ist der Nachweis vom gesetzlichen Vertreter zu erbringen. -
Hinterlegung einer Sicherheit
Die Sicherheitsleistung haftet für Steueransprüche des Staates nebst Zinsen, Geldstrafen und Geldbußen, sowie der Kosten eines Straf- und Bußgeldverfahrens und den Wettnehmern wegen seiner Forderungen aus dem Wettgeschäft. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird im Erlaubnisbescheid festgesetzt. Sie richtet sich nach dem mutmaßlichen Umfang des Buchmachergewerbes und der Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten und kann von der Behörde jederzeit erhöht oder ermäßigt werden.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag - Buchmachergewerbe
(unter "Formulare")
- Stellen Sie den Antrag in Textform postalisch oder elektronisch.
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Personaldokument
Eine gut lesbare Kopie des Personalausweis oder Reisepass und Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch behördliches Führungszeugnis) benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, Verein) ist dieser Nachweis von allen gesetzlichen Vertretern zu erbringen. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG " an. -
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, Verein) ist dieser Nachweis von allen gesetzlichen Vertretern zu erbringen und zusätzlich ein Auszug für die juristische Person selbst. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG" an. -
Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Berlin sind als Nachweis zwei Bescheinigungen erforderlich. Die Erste für Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei Ihrem Wohnortgericht und die Zweite für Regelinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zu beantragen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- Für Insolvenzverfahren von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Betriebssitz in Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, zuständig.
- Bei juristischen Personen ist die Auskunft zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen.
- Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz außerhalb Berlins informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis. (siehe „Weiterführende Informationen")
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Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
Bei juristischen Personen ist die Auskunft zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen. -
Bescheinigung in Steuersachen
Wird bereits ein eigenes Gewerbe ausgeübt, wenden Sie sich an das Betriebsfinanzamt.
Wird noch kein eigenes Gewerbe ausgeübt, wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzfinanzamt.
Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
Bei juristischen Personen ist die Auskunft zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen. -
Nachweis von Eigen- bzw. Betriebskapital
Ein Eigen- bzw. Betriebskapital von mind. 25.000,00 EUR ist durch einen aktuellen Kontoauszug oder durch eine aktuelle Bankauskunft zu erbringen. Dabei ist auch nachzuweisen, dass es sich hierbei - auch nicht teilweise - um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt. -
Sicherheitsleistung
Die Sicherheitsleistung kann als Bankbürgschaft, Sparbuch mit Sperrvermerk oder Festgeldkonto mit Verpfändungsvertrag zu Gunsten der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung oder auf ein von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung benanntes zinsloses Verwahrgeldkonto geleistet werden. Die Höhe wird mit Bescheid festgelegt und wird bei Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. -
Nachweis der kaufmännischen Befähigung für das Buchmachergewerbe
In der Regel kann der Nachweis durch
- das Ablegen einer Prüfung vor einem Prüfungsgremium (z.B. Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.) oder
- einen Nachweis über eine mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit als Buchmachergehilfe
-
ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister
- Eingetragene juristische Personen (z.B. GmbH) reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug (chronologisch) aus dem Handelsregister ein.
- Eingetragene Vereine reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister ein.
- Handels- und Vereinsregisterauszüge können im Internet über das gemeinsame Registerportal der Länder abgerufen werden.
- In Gründung befindliche juristische Personen reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Vereinssatzung ein.
Gebühren
- 350,00 bis 1.000,00 Euro, je Aufwand
Rechtsgrundlagen
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) § 2 Abs. 1 - Buchmachererlaubnis
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 3 - Voraussetzungen für die Erteilung
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 5 - besondere Bestimmungen für Buchmacher
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 1 - Ziele
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 2 - Anwendungsbereich
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 3 - Begriffsbestimmungen
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 4 - Allgemeine Bestimmungen
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 5 - Werbung
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 6 - Sozialkonzept
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 7 - Aufklärung
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 27 - Pferdewetten
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Gewerberecht (Senatsverwaltung für Wirtschaft)
- Informationen zum gewerblichen Spielrecht (Senatsverwaltung für Wirtschaft)
- Suche des zuständigen Gerichts (zentrales Orts- und Gerichtsverzeichnis)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal der Länder)
- Glücksspiel - Erlaubnis für Buchmacherörtlichkeit (Wettannahmestelle) beantragen (Dienstleistung)
- Glücksspiel - Buchmachergehilfenerlaubnis beantragen (Dienstleistung)
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchermachergewerbes im Bundesland Berlin ist bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen.