Glücksspiel - Erlaubnis als Buchmacher beantragen

Sie wollen gewerbsmäßig Pferdewetten abschließen oder vermitteln, dann benötigen Sie eine sogenannte Buchmachererlaubnis.

Buchmacher (m/w/d) können bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferderennen)
  • selbständig im eigenen Namen und für eigene Rechnung Wettverträge abschließen oder
  • für einen Totalisator oder einen anderen Buchmacher Wettverträge vermitteln oder
  • im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Wettverträge abschließen.
Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden (siehe „Weiterführende Informationen"). Die Wetten müssen zu festen Gewinnquoten auf der Rennbahn für die am Renntag stattfindenden Rennen angeboten werden. Ansonsten steht es dem Buchmacher frei die Wetten auch zum Totalisatorkurs anzubieten. Als Buchmacher können Sie sich in Ausübung des Buchmachergewerbes bei der Vermittlung und des Abschlusses von Pferdewetten durch Angestellte (Buchmachergehilfen) vertreten lassen (siehe „Weiterführende Informationen").

Buchmacher garantieren als Wettanbietende die Auszahlung der Gewinne. Der Anteil aus den Wetteinnahmen, der nicht als Gewinn ausgeschüttet wird, verbleibt dem Buchmacher abzgl. Steuern als Gewinnmarge.

Verfahrensablauf:
  1. Sie beantragen die Buchmachererlaubnis bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
  2. Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

Hinweis:
  • Wer ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft!
  • Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Buchermachergewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Diese sind insbesondere in §§ 1 bis 3, 4 Absatz 3 und 4, §§ 5 bis 7 und § 27 Glücksspielstaatsvertrages geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen").

Voraussetzungen

  • Natürliche oder juristische Person
    Sowohl natürlichen als auch juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, Vereine, eingetragene Genossenschaften, Stiftungen) kann eine Erlaubnis erteilt werden.
  • Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags
    Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.
  • Einwandfreie Geschäftsführung
    Sie müssen persönlich zuverlässig sein und hierfür erforderliche Nachweise (z. B. Auskunft aus dem Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Insolvenzverzeichnis, Schuldnerverzeichnis, ...) erbringen.
  • Sachkunde und kaufmännische Befähigung für das Buchmachergewerbe
    Sie müssen über entsprechende fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und insbesondere die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse besitzen, um die dem Buchmachergewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
    Bei juristischen Personen ist der Nachweis vom gesetzlichen Vertreter zu erbringen.
  • Hinterlegung einer Sicherheit
    Die Sicherheitsleistung haftet für Steueransprüche des Staates nebst Zinsen, Geldstrafen und Geldbußen, sowie der Kosten eines Straf- und Bußgeldverfahrens und den Wettnehmern wegen seiner Forderungen aus dem Wettgeschäft. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird im Erlaubnisbescheid festgesetzt. Sie richtet sich nach dem mutmaßlichen Umfang des Buchmachergewerbes und der Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten und kann von der Behörde jederzeit erhöht oder ermäßigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag - Buchmachergewerbe
    (unter "Formulare")
    • Stellen Sie den Antrag in Textform postalisch oder elektronisch.
  • Personaldokument
    Eine gut lesbare Kopie des Personalausweis oder Reisepass und Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch behördliches Führungszeugnis) benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, Verein) ist dieser Nachweis von allen gesetzlichen Vertretern zu erbringen. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG " an.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, Verein) ist dieser Nachweis von allen gesetzlichen Vertretern zu erbringen und zusätzlich ein Auszug für die juristische Person selbst. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG" an.
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    • Für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Berlin sind als Nachweis zwei Bescheinigungen erforderlich. Die Erste für Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei Ihrem Wohnortgericht und die Zweite für Regelinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zu beantragen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
    • Für Insolvenzverfahren von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Betriebssitz in Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, zuständig.
    • Bei juristischen Personen ist die Auskunft zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen.
    • Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz außerhalb Berlins informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis. (siehe „Weiterführende Informationen")
  • Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
    Bei juristischen Personen ist die Auskunft zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen.
  • Bescheinigung in Steuersachen
    Wird bereits ein eigenes Gewerbe ausgeübt, wenden Sie sich an das Betriebsfinanzamt.
    Wird noch kein eigenes Gewerbe ausgeübt, wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzfinanzamt.
    Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
    Bei juristischen Personen ist die Auskunft zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen.
  • Nachweis von Eigen- bzw. Betriebskapital
    Ein Eigen- bzw. Betriebskapital von mind. 25.000,00 EUR ist durch einen aktuellen Kontoauszug oder durch eine aktuelle Bankauskunft zu erbringen. Dabei ist auch nachzuweisen, dass es sich hierbei - auch nicht teilweise - um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
  • Sicherheitsleistung
    Die Sicherheitsleistung kann als Bankbürgschaft, Sparbuch mit Sperrvermerk oder Festgeldkonto mit Verpfändungsvertrag zu Gunsten der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung oder auf ein von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung benanntes zinsloses Verwahrgeldkonto geleistet werden. Die Höhe wird mit Bescheid festgelegt und wird bei Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
  • Nachweis der kaufmännischen Befähigung für das Buchmachergewerbe
    In der Regel kann der Nachweis durch
    • das Ablegen einer Prüfung vor einem Prüfungsgremium (z.B. Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.) oder
    • einen Nachweis über eine mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit als Buchmachergehilfe
    erbracht werden.
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister
    • Eingetragene juristische Personen (z.B. GmbH) reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug (chronologisch) aus dem Handelsregister ein.
    • Eingetragene Vereine reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister ein.
    • Handels- und Vereinsregisterauszüge können im Internet über das gemeinsame Registerportal der Länder abgerufen werden.
    • In Gründung befindliche juristische Personen reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Vereinssatzung ein.

Gebühren

  • 350,00 bis 1.000,00 Euro, je Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchermachergewerbes im Bundesland Berlin ist bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen.

Für Sie zuständig

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi Ihre Fragen.