Feuerwerk - Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk anzeigen

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 ist dem zuständigen Ordnungsamt vorher anzuzeigen.
  • Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.
  • Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).
  • Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhafte schließen, zeigen Sie dies dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich an.
Verfahrensablauf
  1. Sie zeigen den beabsichtigten Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit) dem örtlich zuständigen Ordnungsamt an.
  2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft. Sie erhalten in der Regel keine Abschlussmitteilung.
Hinweise:
Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.

Voraussetzungen

  • Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Einzel- und Kleinfeuerwerke)
  • Verantwortliche Personen
    Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden.
    Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.
  • Verkauf innerhalb von ortsfesten Verkaufsräumen
    Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk) der Kategorie F2 dürfen nur innerhalb von ortsfesten Verkaufsräumen verkauft werden. Ein Verkauf im Reise- oder Marktgewerbe ist verboten.

Erforderliche Unterlagen

  • Vertriebsanzeige Feuerwerkskörper
    (unter "Formulare")
    Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zu verantwortlichen Personen machen.
    • Die Anzeige muss vollständig ausgefüllt in Textform mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Ordnungsamt eingehen.
    Nutzen Sie bitte den hinterlegten Vordruck!

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Anzeige ist bei dem Ordnungsamt zu erstatten, in dessen Bezirk sich die Verkaufseinrichtung örtlich befindet.

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