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Feuerwerk - Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk anzeigen am Standort Ordnungsamt Treptow-Köpenick / Gewerbeangelegenheiten

Kontakt
- Bezirksamt Treptow-Köpenick
- Ordnungsamt Treptow-Köpenick / Gewerbeangelegenheiten
- Salvador-Allende-Str. 80 A, 12559 Berlin
- Tel.: (030) 90297-4629
- Fax: (030) 90297-664621
- E-Mail: ordnungsamt@ba-tk.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
09:00-15:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
-
Dienstag
-
09:00-15:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
-
Mittwoch
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keine Sprechzeit
-
Donnerstag
-
10:00-18:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
-
Freitag
-
09:00-14:00 (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Für eine persönliche Vorsprache im Ordnungsamt ist unbedingt eine telefonische Terminvereinbarung nötig!
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/artikel.86065.php
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/artikel.86065.php
Nahverkehr
Nahverkehr
- Bus
-
-
0.2km
Salvador-Allende-Brücke
- 169
- 269
- N64
- N65
-
0.3km
Neuer Weg
- 169
- N65
- 269
- N64
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0.4km
Berlin, Hirschgarten
- N65
- S3
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0.4km
S.-Allende-Str./Wendenschloßstr.
- 165
- 169
- 269
- N65
- X69
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0.5km
Bellevuestr.
- N65
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0.2km
Salvador-Allende-Brücke
- Tram
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0.4km
Berlin, Hirschgarten
- 60
- 61
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0.5km
Bellevuestr.
- 60
- 61
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0.4km
Berlin, Hirschgarten
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)
Dienstleistungsbeschreibung
Feuerwerk - Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk anzeigen
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 ist dem zuständigen Ordnungsamt vorher anzuzeigen.
Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
- Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.
- Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).
- Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhafte schließen, zeigen Sie dies dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich an.
- Sie zeigen den beabsichtigten Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit) dem örtlich zuständigen Ordnungsamt an.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft. Sie erhalten in der Regel keine Abschlussmitteilung.
Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
Voraussetzungen
- Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Einzel- und Kleinfeuerwerke)
-
Verantwortliche Personen
Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden.
Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen. -
Verkauf innerhalb von ortsfesten Verkaufsräumen
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerk) der Kategorie F2 dürfen nur innerhalb von ortsfesten Verkaufsräumen verkauft werden. Ein Verkauf im Reise- oder Marktgewerbe ist verboten.
Erforderliche Unterlagen
-
Vertriebsanzeige Feuerwerkskörper
(unter "Formulare")
Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zu verantwortlichen Personen machen.
- Die Anzeige muss vollständig ausgefüllt in Textform mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Ordnungsamt eingehen.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Anzeige ist bei dem Ordnungsamt zu erstatten, in dessen Bezirk sich die Verkaufseinrichtung örtlich befindet.