Gaststättengewerbe - Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen am Standort Ordnungsamt Treptow-Köpenick / Gewerbeangelegenheiten

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Kontakt

  • Bezirksamt Treptow-Köpenick
  • Ordnungsamt Treptow-Köpenick / Gewerbeangelegenheiten
  • Salvador-Allende-Str. 80 A 12559 Berlin
  • Tel.: (030) 90297-4629
  • Fax: (030) 90297-664621
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer hinter dem Haus

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-15:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
  • Dienstag

      09:00-15:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
  • Mittwoch

      keine Sprechzeit
  • Donnerstag

      10:00-18:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
  • Freitag

      09:00-14:00 (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Für eine persönliche Vorsprache im Ordnungsamt ist unbedingt eine telefonische Terminvereinbarung nötig!
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/artikel.86065.php

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Gaststättengewerbe - Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Gaststättenerlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

Sie müssen es dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich melden, wenn Sie den erlaubnispflichtige Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes anzeigen.

Voraussetzungen

  • Unveränderte Weiterführung des erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebes
    Eine Änderung der Betriebsart oder Änderung der Räume sind von der Weiterführungsberechtigung nicht erfasst.
  • Tod des Gaststätteninhabers
    Die Gaststättenerlaubnis muss noch Bestand haben.
    Eine Fortführung des Betriebes ist nur bei natürlichen Personen möglich, juristischen Personen (GmbH, AG oder Vereine) sind ausgenommen.
  • Nachweis der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis
    z.B. durch Vorlage eines Erbscheins, Heiratsurkunde, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ähnliche Nachweise
  • Sachkunde
    Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse.
    Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige der Weiterführung vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über die Weiterführung der bestehenden Gaststätte
    formlose Anzeige in Textform
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Sterbeurkunde
    Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
  • Nachweis als Weiterführungsberechtigte/r, Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriger Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker
    Erbschein; Gerichtliche Anordnung als Nachlassverwalter; Bestallungsurkunde als Nachlasspfleger; Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
    Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK).
    Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige vorgelegt werden.
  • Gewerbeanmeldung
    Bei Weiterführung des Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers ist eine Gewerbeanmeldung für den Weiterführungsberechtigten zu erstatten.

Formulare

  • Formloser Antrag in Textform

Gebühren

16,87 Euro bis 187,50 Euro je nach Aufwand

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Weiterführung der Gaststätte ist bei dem Ordnungsamt zu stellen, in dessen Bezirk sich Ihre Gaststätte örtlich befindet.

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