Gaststättengewerbe - vorläufige Erlaubnis beantragen am Standort Ordnungsamt - Gewerbeangelegenheiten Fröbelstraße Haus 6

Kontakt
- Bezirksamt Pankow
- Ordnungsamt - Gewerbeangelegenheiten Fröbelstraße Haus 6
- Fröbelstraße 17, 10405 Berlin
- Tel.: (030) 90295-6241
- Fax: (030) 90295-5063
- E-Mail: ordnungsamt@ba-pankow.berlin.de
Öffnungszeiten
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09:00-12:00
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Donnerstag
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09:00-12:00
Hinweis für Terminkunden
Die Sprechzeiten sind nur für Kunden mit einem Termin, oder nach vorheriger telefonischer Absprache.
Nahverkehr
- S-Bahn
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- Prenzlauer Allee : S 41, S 42, S 8, S 85
- Tram
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- Fröbelstr. : M 2
Sonstige Hinweise zum Standort
Wir bitten Sie, vorzugsweise die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (E-Mail, Telefon, AMS) zu nutzen und stehen Ihnen auf diesen Kommunikationswegen weiterhin sehr gerne zur Verfügung.Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)
Dienstleistungsbeschreibung
Gaststättengewerbe - vorläufige Erlaubnis beantragen
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe (also in einer festen Betriebsstätte)
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Sie brauchen dann keine vorläufige Gaststättenerlaubnis.
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Online Verfahren
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Übernahme eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes
Sie übernehmen eine schon bestehende Gaststätte räumlich von der Vorgängerin oder dem Vorgänger. -
Gaststätte nicht länger als 1 Jahr geschlossen
Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis
Online-Abwicklung möglich oder Sie nutzen das Formular. -
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Grundrisszeichnung
Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100). -
Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
Nachweis über die tatsächliche Verfügungsberechtigung der Räume. -
Gewerbeanmeldung
Bei Übernahme des Gaststättengewerbes ist eine Gewerbeanmeldung für den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu erstatten. -
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Gebühren
16,87 Euro bis 187,50 Euro je nach Aufwand
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 1 bis 2 Wochen
Weiterführende Informationen
- Berliner Gastromat - Fragen und Antworten zum Thema Gastronomie
- Informationen der IHK Berlin zum gastronomischen Betrieb mit Alkoholausschank
- Informationen der IHK Berlin zum Umgang mit Lebensmitteln
- Gaststättengewerbe - Erlaubnis beantragen
- Gewerbe anmelden
- Hinweis zum Datenschutz
- Infozettel: Mehrweg ist Gesetz! Das ändert sich mit der Mehrwegpflicht ab 2023
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist bei dem Ordnungsamt zu stellen, in dessen Bezirk sich Ihre Betriebsstätte örtlich befindet.
Für die vorläufige und die endgültige Gaststättenerlaubnis ist nur 1 Antrag zu stellen. Während der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen im vorläufigen Verfahren kann die Gaststätte schon betrieben werden. Wenn Sie beabsichtigen die Betriebsart oder Räume der bestehenden Gaststätte zu verändern, darf die Gaststätte während der Zeit der vorläufigen Gaststättenerlaubnis nur im Umfang der bisherigen Erlaubnis betrieben werden.