Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Kindheitspädagoge/in beantragen

Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen erforschen die Entwicklung, Erziehung und Bildung von Kindern. Sie entwerfen Konzepte zur Förderung von Kindern, beraten Eltern in Erziehungsfragen oder übernehmen Leitungsaufgaben in pädagogischen Einrichtungen.

Als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge arbeiten Sie z. B. in Kindertagesstätten, Ganztagsschulen in den frühen Hilfen oder in sozialen Einrichtungen wie z.B. Familienzentren.

Als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge sind Sie auch qualifiziert für die Leitung von Gruppen, Projekten und Einrichtungen.

Die sozialpädagogischen Berufe sind in Berlin bzw. in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass Sie für die Berufsausübung eine staatliche Anerkennung brauchen. Diese können Sie erhalten, wenn Sie einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses stellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung folgen wir den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG).

Verfahrensablauf:
1. Wenn Sie als Kindheitspädagoge oder Kindheitspädagogin mit einer Ausbildung aus einem anderen Land arbeiten möchten, müssen Sie vorher Ihre Qualifikation anerkennen lassen. Sie können den Antrag per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.

2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, wenn noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihres Antrags informiert.

3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bescheid und ggf. eine Gebührenrechnung per Post. Wenn nicht alle Bedingungen oder Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung ebenfalls im Bescheid der zuständigen Behörde nachlesen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

  • Jetzt online erledigen
    Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.

Voraussetzungen

  • Ausländische Berufsqualifikation
    Sie haben im Ausland einen vergleichbaren Berufsabschluss auf dem Tätigkeitsgebiet als Kindheitspädagoge/in erworben.
  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
    Sie haben bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung in einem anderen Bundesland gestellt
  • Persönliche Eignung
    Gemäß § 5 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) kann die staatliche Anerkennung nicht erteilt werden, wenn Sie sich „schwerer Verfehlungen“ schuldig gemacht haben, aus denen sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Um das zu überprüfen, benötigen wir ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG. Im Führungszeugnis sind eventuelle Vorstrafen aufgeführt. Wenn das Führungszeugnis leer ist, können wir die staatliche Anerkennung erteilen.
  • Deutschkenntnisse
    Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung brauchen Sie mindestens Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation
    Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formuar.
    • Ein unterschriebenes und ausgefülltes Antragsformular mit der Erklärung, dass Sie zuvor noch keinen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit in einem anderen Bundesland gestellt haben.
  • Lebenslauf
    Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis).
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild bitte in Kopie.
    Wenn bereits vorhanden auch den Aufenthaltstitel, wenn Sie nicht Angehörige/r eines EU-Landes sind.
  • Nachweis der Erwerbsabsicht im Land Berlin
    • Sie benötigen eine Kopie der polizeilichen Anmeldung im Land Berlin (Anmeldung bei der Meldebehörde), wenn Sie bereits in Berlin leben (siehe "Weiterführende Informationen").
    • Wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Berlin haben, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie die Absicht haben, in Berlin zu arbeiten. Ein solcher Nachweis kann z. B. eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Kontakte mit einem Arbeitgeber in Berlin sein. Mindestens benötigen wir aber eine Erklärung von Ihnen, dass Sie beabsichtigen, in Berlin zu arbeiten.
  • Nachweise über Ihre ausländische Berufsqualifikation
    Kopie der Urkunde des Berufsabschlusses in der Originalsprache inklusive detaillierte Fächer- und Stundenübersicht (Diploma Supplement/ Studienbuch) zur Theorie und Praxis des Studiums.
    Bitte fügen Sie auch eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • ggf. Heiratsurkunde
    Sie benötigen Ihre Heiratsurkunde in Kopie nur, wenn sich eine Namensänderung ergeben hat. Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • ggf. sonstige berufspraktische Nachweise
    Weitere Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise, z.B. Zeugnisse von Arbeitsgebern, beruflichen Weiterbildungen, kursen und sonstigen Seminaren
    Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • ggf. Bescheinigung des Herkunftsstaates
    Eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat ist nur erforderlich, sofern der Beruf in ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist.
    Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
    • Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, müssen zusätzlich eine Transliteration der Berufsbezeichnung nach ISO-Norm enthalten.
    • Für Dokumente, die ursprünglich in englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist keine deutsche Übersetzung erforderlich.

Gebühren

96,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

in der Regel 3 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

Ihren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie nur in Berlin stellen, wenn Sie später in diesem reglementierten Beruf in Berlin arbeiten möchten.

Für Sie zuständig