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Handwerk - Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als EU/EWR-Bürger bzw. Schweizer beantragen
Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlassung in Deutschland) betreiben wollen, ohne eine deutsche Handwerksmeisterprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt zu haben, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Weiterführende Informationen). Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Ausgenommen von Ausnahmebewilligung sind:
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Weiterführende Informationen). Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Ausgenommen von Ausnahmebewilligung sind:
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker.
Voraussetzungen
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Staatsangehörigkeit der EU oder EWR oder Schweiz
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz -
Berufserfahrung
Als Berufserfahrung können Sie:
- 1. mindestens sechs Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen. Die Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
- 2. mindestens drei Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen, nachdem in dem betreffenden Beruf eine mind. dreijährige Ausbildung absolviert wurde
- 3. mindestens vier Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen, wenn der Tätigkeit eine mind. zweijährige Ausbildung vorangegangen ist. Die Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
- 4. mindestens drei Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger und mind. fünf Jahre Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen
- 5. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Tätigkeit in leitender Stellung, davon mind. drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mind. eine Abteilung des Unternehmens nachweisen, nachdem in dem betreffenden Beruf eine mind. dreijährige Ausbildung absolviert wurde. Diese Regelung findet keine Anwendung auf das Friseurgewerbe.
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Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Die ausgeübte Tätigkeit für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wird, umfasst eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtgen Handwerkes der Anlage A zur Handwerksordnung.
- Die Ausnahmebewilligung kann jedoch nicht für die folgenden zulassungspflichtigen Handwerksberufe erteilt werden: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Schornsteinfeger
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
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Personaldokument
Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten -
EU-Bescheinigung
Die ausgeübte Tätigkeit ist durch eine EU-Bescheinigung (über Art und Dauer der Tätigkeit) von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen.
Gebühren
280,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Handwerksausübung in Berlin
- Merkblatt zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Handwerksordnung
- Liste der zuständigen Stelle für die erforderliche EU-Bescheinigung des Herkunftsstaates
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen in zulassungspflichtigen Handwerken
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Ausnahmebewilligung ist bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.
Hinweis:
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.