Handwerk - Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als EU/EWR-Bürger bzw. Schweizer beantragen

Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (d.h. mit Niederlassung in Deutschland) betreiben wollen, ohne eine deutsche Handwerksmeisterprüfung oder eine ihr gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt zu haben, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.

Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Weiterführende Informationen). Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.

Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.

Ausgenommen von Ausnahmebewilligung sind:
  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Zahntechniker.

Eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht nur im Zusammenhang mit Niederlassungsvorgängen, nicht im Fall einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland (siehe Weiterführende Informationen).

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit der EU oder EWR oder Schweiz
    Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz
  • Berufserfahrung
    Als Berufserfahrung können Sie:
    • 1. mindestens sechs Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen. Die Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
    oder
    • 2. mindestens drei Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen, nachdem in dem betreffenden Beruf eine mind. dreijährige Ausbildung absolviert wurde
    oder
    • 3. mindestens vier Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweisen, wenn der Tätigkeit eine mind. zweijährige Ausbildung vorangegangen ist. Die Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
    oder
    • 4. mindestens drei Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger und mind. fünf Jahre Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen
    oder
    • 5. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Tätigkeit in leitender Stellung, davon mind. drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mind. eine Abteilung des Unternehmens nachweisen, nachdem in dem betreffenden Beruf eine mind. dreijährige Ausbildung absolviert wurde. Diese Regelung findet keine Anwendung auf das Friseurgewerbe.
  • Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk
    Die ausgeübte Tätigkeit für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wird, umfasst eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtgen Handwerkes der Anlage A zur Handwerksordnung.
    • Die Ausnahmebewilligung kann jedoch nicht für die folgenden zulassungspflichtigen Handwerksberufe erteilt werden: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Schornsteinfeger

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
  • Personaldokument
    Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
  • EU-Bescheinigung
    Die ausgeübte Tätigkeit ist durch eine EU-Bescheinigung (über Art und Dauer der Tätigkeit) von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen.

Gebühren

280,00 Euro

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Ausnahmebewilligung ist bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

Hinweis:
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Für Sie zuständig