Denkmal - Bescheinigung für Denkmalerhalt nach Einkommensteuergesetz beantragen
Denkmaleigentümer und -eigentümerinnen können für Aufwendungen an ihrem Denkmal Vergünstigungen bei der Einkommenssteuer in Anspruch nehmen. Damit das Finanzamt die für Baumaßnahmen aufgewendeten Kosten steuermindernd berücksichtigen kann, ist die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung über die Kosten erforderlich. Diese Bescheinigung stellt das Landesdenkmalamt auf Antrag aus.
Steuerliche Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungskosten nicht bereits durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung für Denkmalerhalt. Das können Sie im Online-Verfahren erledigen.
1.1. Unterscheiden Sie, nach welcher Fallgruppe Sie einen Antrag stellen möchten:
1.2. Wählen Sie, welche Art von Bescheinigung Sie beantragen möchten:
4. Reichen Sie die fehlenden Unterlagen ebenfalls im Online-Verfahren ein.
5. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid vom Landesdenkmalamt.
Steuerliche Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungskosten nicht bereits durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung für Denkmalerhalt. Das können Sie im Online-Verfahren erledigen.
1.1. Unterscheiden Sie, nach welcher Fallgruppe Sie einen Antrag stellen möchten:
- Bescheinigungen gem. §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG): Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten bzw. den Erhaltungsaufwand bei Denkmalen
- Bescheinigungen gem. § 10g Einkommensteuergesetz (EStG): Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
1.2. Wählen Sie, welche Art von Bescheinigung Sie beantragen möchten:
- Endgültige Bescheinigung: Diese Bescheinigung im Sinne des § 7i Absatz 2 oder 10g Einkommenssteuergesetz (EStG) ist zur Vorlage beim Finanzamt geeignet, um die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.
- Vorläufige Bescheinigung (Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz): Um dem Bauherrn / der Bauherrin frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden endgültigen Bescheinigung zu geben, kommt die schriftliche Zusicherung nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht. Der Bauherr / die Bauherrin hat die Maßnahmen, für die er/sie die Bescheinigung begehrt, genau anzugeben, beispielsweise nach Gewerken oder Bauteilen. Die Bescheinigungsbehörde sichert anhand der Planungen schriftlich zu, dass sie diese Maßnahmen, wenn sie dem Erhalt des Denkmals dienen und wie mit der Bescheinigungsbehörde abgesprochen ausgeführt werden, als bescheinigungsfähig anerkennt. Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 7i Absatz 2 oder 10g Einkommenssteuergesetz (EStG). Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen. Sie dient nur der Planungssicherheit der Bauherrschaft.
4. Reichen Sie die fehlenden Unterlagen ebenfalls im Online-Verfahren ein.
5. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid vom Landesdenkmalamt.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Das Denkmal muss in der Denkmalliste des Landes Berlin eingetragen sein
-
Maßnahmen dienen dem Erhalt des Denkmals
Die geplanten Baumaßnahmen müssen zwingend für den Erhalt der Denkmalsubstanz und/oder für eine sinnvolle Nutzung erforderlich sein. -
Abstimmung der Baumaßnahmen im Voraus
Die geplanten Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre steuerliche Anerkennung vor Beginn der Maßnahmen mit dem Landesdenkmalamt Berlin abzustimmen. -
Für endgültige Bescheinigungen: Beantragung einer denkmalrechtlichen Genehmigung
Vor Beginn der Baumaßnahmen am Denkmalobjekt muss eine denkmalrechtliche Genehmigung von der Unteren Denkmalschutzbehörde des jeweiligen Berliner Bezirks erteilt worden sein. -
Für vorläufige Bescheinigungen: genaue Angaben der geplanten Maßnahmen
Der Bauherr / die Bauherrin hat die Maßnahmen, für die er/sie die Bescheinigung begehrt, genau anzugeben, beispielsweise nach Gewerken oder Bauteilen. -
Bei Vertretung: Vollmacht
Falls Sie jemanden beauftragen, den diese Dienstleistung in Ihrem Namen zu erhalten, geben Sie diesem bitte eine schriftliche Vollmachts-Erklärung mit. -
Wenn Sie Unterlagen nachreichen wollen: Nachforderungsschreiben
Wenn Sie bereits einen Antrag eingereicht haben und Sie aufgefordert werden, Unterlagen nachzureichen, dann laden Sie die im Nachforderungsschreiben genannten Unterlagen mittels Online-Antrag hoch.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Ausstellung einer endgültigen oder vorläufigen Steuerbescheinigung für Denkmalerhalt
ausschließlich online möglich
- Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG oder PNG bereit.
-
Denkmalrechtliche Genehmigung (in Kopie)
(nur für endgültige Bescheinigungen) -
Abnahmebestätigung (in Kopie)
(nur für endgültige Bescheinigungen) -
Rechnungen (in Kopie)
(nur für endgültige Bescheinigungen) - Fotodokumentation (je nach Umfang der Baumaßnahmen am Objekt)
- Vollmacht im Vertretungsfall
-
ggf. Nachreichung von Unterlagen: Aktenzeichen
ausschließlich online möglich
- Geben Sie das Aktenzeichen wie auf dem Nachforderungsschreiben angegeben ein.
- Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG oder PNG bereit. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 85 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 50 MB groß sein.
Gebühren
- 10,23 Euro: für bis 5.000,00 Euro anerkannte Aufwendungen
- 2 Promille der bescheinigten Summe: für über 5.000,00 Euro anerkannte Aufwendungen
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
6-8 Wochen (je nach Umfang der Unterlagen)
Weiterführende Informationen
- Landesdenkmalamt Berlin: Informationen für Denkmaleigentümer - Steuervergünstigungen
- Landesdenkmalamt Berlin: Hinweisblatt zu Steuererleichterungen
- Broschüre „Denkmalschutz in Berlin” - Steuererleichterungen für Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer - Ablauf und Hinweise
- Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK): Schriftenreihe - Band 59 „Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen“
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Steuerbescheinigung ist das Landesdenkmalamt Berlin.