Steueridentifikationsnummer - Vergabe

Die Steueridentifikationsnummer (IdNr.) dient der Identifikation im Besteuerungsverfahren. Durch sie wird eine eindeutige Zuordnung von Steuererklärungen, Mitteilungen und Schriftverkehr zum zutreffenden Steuerfall ermöglicht.

Sie ist notwendig für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung oder für die Verarbeitung elektronischer Belege.

Die Identifikationsnummer wird jeder Person, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, zugeteilt. Personen, die nicht melderechtlich erfasst sind, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steueridentifikationsnummer.

Sie bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Umzug oder Heirat. Die Steueridentifikationsnummer ist eine „nichtsprechende Nummer“. Das heißt, dass sich aus ihr selbst weder personenbezogene Daten noch das zuständige Finanzamt ablesen lassen. Die Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben und an die Meldeadresse zugesandt.

Die Steueridentifikationsnummer wurde bei Einführung zum 01.07.2007 allen in Deutschland gemeldeten Personen mitgeteilt. Seitdem wird sie nach der Geburt oder erstmaliger Anmeldung vergeben und mitgeteilt.

Wenn Sie sich, z. B. nach einem Zuzug aus dem Ausland erstmalig bei ihrer Meldebehörde anmelden (im Bürgeramt), leitet diese Ihre Daten zwecks Vergabe der Steueridentifikationsnummer an das BZSt weiter. Dieses teilt Ihnen die Steueridentifikationsnummer per Brief an die Meldeadresse mit.

Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?|

Über die Vergabe Ihrer Identifikationsnummer werden Sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch ein Mitteilungsschreiben informiert. In der Regel finden Sie Ihre Identifikationsnummer auch auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Wenn Sie Ihre Identifikationsnummer nicht finden, können Sie eine erneute Mitteilung der eigenen Identifikationsnummer grundsätzlich beim BZSt online über ein Eingabeformular oder schriftlich anfordern (siehe „Weiterführende Informationen"). In dringenden Fällen können Sie diese auch persönlich bei Ihrem Finanzamt erfragen. In diesem Fall ist die Identität der anfragenden Person durch Vorlage geeigneter Ausweisdokumente nachzuweisen. Ohne entsprechenden Identitätsnachweis erfolgt die Übersendung der Identifikationsnummer ausschließlich an die aktuelle Meldeadresse.

Sie haben keine Steueridentifikationsnummer erhalten?

Sie haben innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer erstmaligen Anmeldung in Deutschland oder für Ihr neugeborenes Kind noch kein Schreiben mit der Steueridentifikationsnummer erhalten? Dann können Sie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre persönlichen Daten mitteilen. Das BZSt wird sich anschließend mit der Meldebehörde in Verbindung setzen und Ihnen die Steueridentifikationsnummer zusenden.

Voraussetzungen

  • Bestehende Meldepflicht in Deutschland
    Mehr zur Anmeldung einer Wohnung unter "Weiterführende Informationen"
    oder
  • Keine Meldepflicht, aber Steuerpflicht in Deutschland

Erforderliche Unterlagen

  • Keine

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Bestehende Meldepflicht in Deutschland
Bundeszentralamt für Steuern
Grundsätzlich ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Vergabe der Identifikationsnummer bzw. das Bürgeramt (als Meldebehörde) bei bestehender Meldepflicht in Deutschland zuständig.

  • Keine Meldepflicht, aber Steuerpflicht in Deutschland
Finanzamt
Erfolgt die Vergabe der Identifikationsnummer im Zusammenhang mit einer Steuererklärung oder steuerlichen Anmeldung, ist das für Ihre Einkommensteuer zuständige Finanzamt auch für die Vergabe der Identifikationsnummer zuständig.

Finanzamt des Arbeitgebers
Wird eine Identifikationsnummer beantragt, um als Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren (Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) teilnehmen zu können, liegt die Zuständigkeit für die Vergabe der Identifikationsnummer beim für die Besteuerung des Arbeitgebers zuständigen Finanzamt.

Für Sie zuständig