Spielhallen - Erlaubnis am Standort Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf (Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle)

Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
ACHTUNG!!!
Aus aktuellem Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19) und zur Vorsorge für unsere KundenInnen und MitarbeiterInnen, sehen wir uns veranlasst, bis auf Weiteres die persönlichen Sprechstunden im gesamten Ordnungsamt einzustellen. Wir bitten Sie, ausschließlich die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation (E-Mail, Telefon 030 9029 29000, Onlineportal des Ordnungsamtes) sowie den Postweg zu nutzen und stehen Ihnen auf diesen Kommunikationswegen weiterhin zur Verfügung! Wir bitten Sie um Verständnis!
Für die Erteilung von Erlaubnissen für Gaststättenbetriebe mit Ausschank alkoholischer Getränke (“Gaststättenerlaubnisse”) ist eine Terminvereinbarung per E-Mail möglich.
Wir bitten Sie um Verständnis.
Über das Bürgertelefon unter 030-9029 29000 erreichen Sie das Ordnungsamt täglich von
Mo. und Di. 9.00 - 15.00 Uhr
Do. 10 - 15.00 Uhr
(ggf. Anrufbeantworter)!
Tiersprechstunde: Nach Voranmeldung!
tel. Terminvereinbarung von Mo. - Fr. 09.00 - 12.00 Uhr unter der TelNr.: (030) 9029-18407 oder alternativ per E-Mail an: vetleb@charlottenburg-wilmersdorf.de
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Zugang über Mansfelder / Ecke Brienner Straße
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) bezahlt werden.
Spielhallen - Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie zwei Erlaubnisse.
Die Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin wird unbefristet erteilt. Darüber hinaus benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Diese wird befristet (derzeit bis zum 30.06.2021) erteilt.
Bitte beachten Sie bei der Einrichtung der Spielhalle, die Einhaltung der nachfolgenden gesetzlichen Mindestanforderungen.
- Der Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen soll 500 Meter nicht unterschreiten.
- Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
- In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.
- Einblicke ins Innere der Räumlichkeiten dürfen von außen nicht möglich sein.
- Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
- Es darf keine Werbung außen oder in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte für den Spielbetrieb oder in der Spielhalle angebotene Spiele angebracht werden.
- Für je 12 m2 Grundfläche darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden.
- Die Gesamtzahl darf acht Geräte nicht übersteigen. Sollten in der Spielhalle Speisen oder Getränke verabreicht werden, reduziert sich die zulässige Gesamtanzahl auf höchstens drei (ab 10.11.2019 nur noch auf höchstens zwei) Geräte.
- Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.
- Es sind Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
- Spielhallen dürfen nicht am Karfreitag, am Volkstrauertrag, am Totensonntag und am 24. Und 25. Dezember geöffnet werden.
- In der Zeit von 3 Uhr bis 11 Uhr dürfen Spielhallen grundsätzlich nicht öffnen (Sperrzeit)
Die Betreiber und Betreiberinnen haben Sozialkonzepte zu entwickeln und in der Spielhalle umzusetzen.
Bei der Erstellung des Sozialkonzepts haben sich die Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber damit auseinander zu setzen, wie sie die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten werden und mit welchen vorbeugenden bzw. eindämmenden Maßnahmen sie den sozialschädlichen Folgen des Glücksspiels entgegenwirken. Dabei ist insbesondere -vor allem auch bei der Erstellung des Sozialkonzeptes durch externe Einrichtungen- darauf zu achten, dass das vorzulegende Sozialkonzept den individuellen Anforderungen und Gegebenheiten des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Spielstätte entspricht.
Beim Jugendschutz und für die Prävention von Spielsucht gilt:
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen gewährt werden.
- Die Durchsetzung des Verbots ist durch Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
- Die Spielerinnen und Spieler sind durch den Inhaber oder das mit der Aufsicht betraute Personal über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten.
- Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen. Es sind hierfür geeignete Maßnahmen für wirksame Sperrsysteme einzurichten.
Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne eine erforderliche Erlaubnis betreibt oder gegen die gesetzliche Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro bestraft werden.
Voraussetzungen
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persönliche Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
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Sachkunde
Nachweis des Betreibers, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
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Sozialkonzept
Konzept, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
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Anforderungen an den Standort
Der Mindestabstand (500 Meter) zu anderen Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen muss eingehalten werden und darf auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die Beschaffenheit und Lage muss darüber hinaus den polizeilichen und baulichen Anforderungen genügen und die Grundsätze des Jugendschutzes beachten.
In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.
Erforderliche Unterlagen
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Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Führungszeugnis
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde (in Berlin in jedem Bürgeramt) zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d. h. sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. -
Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde (in Berlin in jedem Bürgeramt) zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d. h. sie wird direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. -
Gewerbezentralregisterauszug - juristische Person
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu beantragen
Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. -
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
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Grundrisszeichnung
Grundriss / sonstige Bauzeichnung der Betriebs- und Nebenräume (möglichst im Maßstab 1:100).
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Sozialkonzept
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Weitere Informationen finden Sie in dem hier hinterlegten Infoschreiben. -
Sachkundenachweise
Jeder Betreiber muss durch eine Bescheinigung einer nach der Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin anerkannten Stelle nachweisen, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
Der Betreiber darf nur solche Personen in der Spielhalle als Aufsichtspersonen beschäftigen, die über einen suchtpräventiven Sachkundenachweis einer der durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft gelisteten Schulungsanbieter teilgenommen haben.
Formulare
Gebühren
b) 200,00 - 2000,00 Euro - Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen.
Weitere Sprachen
Kontakt
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf (Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle)
Erläuterung der Symbole
Rollstuhlfahrer nutzen bitte den Eingang Mansfelder Straße 16/ Brienner Straße
Nahverkehr
U-Bahn Fehrbelliner Platz: U3, U7
Bus Fehrbelliner Platz: 101, 104, 115