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Gewerbe - Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen anzeigen
1. Sie sind Staatsangehörige/er eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates
und
2. sind in Ihrem Heimatland rechtmäßig niedergelassen,
und
3. gehen dort rechtmäßig einer gewerbliche Dienstleistung nach?
Eine rechtmäßige Niederlassung setzt voraus, dass sie eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit von einer festen Einrichtung in ihrem Heimatland aus tatsächlich anbieten.
Diese gewerbliche Dienstleistung möchten Sie,
Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich:
Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern die gewerbliche Dienstleistung in Deutschland nicht reglementiert ist.
Jede/r EU-Bürger/in darf im Rahmen der europäischen Grundfreiheiten (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) seine Dienstleistungen auch ohne vorhergehende Anzeige innerhalb des europäischen Binnenmarktes grenzüberschreitend frei ausüben.
Die Anzeige für die Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer/innen, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung des zuständigen Ordnungsamtes hervor, die Sie innerhalb eines Monats erhalten.
und
2. sind in Ihrem Heimatland rechtmäßig niedergelassen,
und
3. gehen dort rechtmäßig einer gewerbliche Dienstleistung nach?
Eine rechtmäßige Niederlassung setzt voraus, dass sie eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit von einer festen Einrichtung in ihrem Heimatland aus tatsächlich anbieten.
Diese gewerbliche Dienstleistung möchten Sie,
- vorübergehend oder gelegentlich, nicht jedoch auf Dauer,
- grenzüberschreitend, d.h. von Ihrer Niederlassung in Ihrem Heimatland, ohne eine Niederlassung in Berlin neu zu gründen, auch in Berlin ausüben?
- Und die Dienstleistung ist in Deutschland reglementiert?
Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich:
- des Waffengesetzes,
- des Sprengstoffgesetzes,
- des Bundesjagdgesetzes,
- des Beschussgesetzes und
- des Bewachungsgewerbes
Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern die gewerbliche Dienstleistung in Deutschland nicht reglementiert ist.
Jede/r EU-Bürger/in darf im Rahmen der europäischen Grundfreiheiten (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) seine Dienstleistungen auch ohne vorhergehende Anzeige innerhalb des europäischen Binnenmarktes grenzüberschreitend frei ausüben.
Die Anzeige für die Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer/innen, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung des zuständigen Ordnungsamtes hervor, die Sie innerhalb eines Monats erhalten.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Für die Nutzung der Online-Abwicklung müssen Sie sich erstmalig mit einem Bürger- oder Unternehmenskonto registrieren und können sich danach mit Ihren Zugangsdaten anmelden.
Voraussetzungen
-
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates
Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR). -
Vorübergehend und gelegentliche Dienstleistungserbringung in Berlin
Die gewerbliche Tätigkeit wird in Berlin nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer. -
Rechtmäßige Niederlassung im EU/EWR Herkunftsstaat
Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in Ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Berlin ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig. -
Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder als Arbeitnehmer/in
Im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit, die in Deutschland reglementiert ist.
Als Arbeitnehmer/in, sofern für die Tätigkeit auch ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird. - Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Erforderliche Unterlagen
-
Anzeige über die Aufnahme oder Ausübung einer grenzüberschreitenden gewerblichen Tätigkeit in einem reglementierten Beruf nach § 13a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Online möglich oder Sie nutzen das Formular -
Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). -
Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im EU/EWR Mitgliedsstaat
Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR). -
Nachweis der rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit im EU/EWR-Mitgliedsstaat
Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. -
Leumundszeugnis des EU/EWR Herkunftslandes (Certificate of good standing)
Nachweis, dass im EU-EWR-Herkunftsstaat keine Vorstrafen gegen die anzeigende Person vorliegen.
Nur erforderlich wenn die gewerbliche Tätigkeit im Anwendungsbereich
- des Waffengesetzes,
- des Sprengstoffgesetzes
- des Bundesjagdgesetzes
- des Beschussgesetzes oder
- des Bewachungsgewerbes
-
Nachweise zur Berufsqualifikation
- a.) Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
- b.) andernfalls: Nachweis, dass in den vorhergehenden 10 Jahren im Niederlassungsstaat mindestens 2 Jahre die Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt wurde.
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Nachweis eines Versicherungsschutzes
Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.
Gebühren
5,00 - 5.000,00 Euro je nach Aufwand
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 1 Monat
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Anzeige ist bei dem örtlich zuständigen Ordnungsamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Dienstleistung erbracht werden soll.