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Gewerbe - Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen anzeigen am Standort Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Gewerbebereich des Ordnungsamts findet keine offene Sprechstunde statt.
Der Bereich steht nur in unvermeidbaren Fällen und sehr eingeschränkt dem Publikum zur Verfügung.

Pandemiebedingt können wir derzeit nur Vorsprachen nach Terminvergabe anbieten.
Terminsprechstunde:
Montag: 09:00-13:00 Uhr
Dienstag: 09:00-13:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-13:00 Uhr

und nach vorheriger Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder unter der Telefonnummer 030 90299-4660.

Die Termine werden derzeit individuell und nach Bedarf mit dem Sachgebiet vereinbart.

Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Internetseite vom Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin unter https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/

Öffnungszeiten

Montag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Dienstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Mittwoch
Keine Sprechstunde
Donnerstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Freitag
Keine Sprechstunde

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine können auch nach Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder Telefonnummer 030 902994660 vereinbart werden.

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte den Eingang von Unter den Eichen nehmen.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Sonstige Hinweise zum Standort

Gebührenfreie Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Standort liegt unmittelbar an der Grenze zur Parkraumbewirtschaftung.

Bei akuten Verkehrsbehinderungen und sonstigem eilbedürftigem pflichtwidrigen Verhalten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern (auch in geschützten Grünanlagen) wählen Sie bitte die Rufnummer 030/90299-4631 oder 030/90299-4632.

Gewerbe - Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen anzeigen

1. Sie sind Staatsangehörige/er eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates
und
2. sind in Ihrem Heimatland rechtmäßig niedergelassen,
und
3. gehen dort rechtmäßig einer gewerbliche Dienstleistung nach?

Eine rechtmäßige Niederlassung setzt voraus, dass sie eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit von einer festen Einrichtung in ihrem Heimatland aus tatsächlich anbieten.

Diese gewerbliche Dienstleistung möchten Sie,

  1. vorübergehend oder gelegentlich, nicht jedoch auf Dauer,
  2. grenzüberschreitend, d.h. von Ihrer Niederlassung in Ihrem Heimatland, ohne eine Niederlassung in Berlin neu zu gründen, auch in Berlin ausüben?
  3. Und die Dienstleistung ist in Deutschland reglementiert?

Reglementiert sind alle Dienstleistungen, für die Sie zur rechtmäßigen Ausübung in Deutschland eine behördliche Erlaubnis oder ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis benötigen.

Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich:

  • des Waffengesetzes,
  • des Sprengstoffgesetzes
  • des Bundesjagdgesetzes
  • des Beschussgesetzes und
  • des Bewachungsgewerbes

Wenn all diese vorgenannten Bedingungen auf Sie zutreffen, dann müssten Sie vor Erbringung der Dienstleistung in Berlin dem zuständigen Ordnungsamt dies anzeigen.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern die gewerbliche Dienstleistung in Deutschland nicht reglementiert ist.
Jede/r EU-Bürger/in darf im Rahmen der europäischen Grundfreiheiten (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) seine Dienstleistungen auch ohne vorhergehende Anzeige innerhalb des europäischen Binnenmarktes grenzüberschreitend frei ausüben.

Die Anzeige für die Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer/innen, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben sind.

Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung des zuständigen Ordnungsamtes hervor, die Sie innerhalb eines Monats erhalten.

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates
    Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
  • Vorübergehend und gelegentliche Dienstleistungserbringung in Berlin
    Die gewerbliche Tätigkeit wird in Berlin nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.
  • Rechtmäßige Niederlassung im EU/EWR Herkunftsstaat
    Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in Ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Berlin ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
  • Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder als Arbeitnehmer/in
    Im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit, die in Deutschland reglementiert ist.
    Als Arbeitnehmer/in sofern für die Tätigkeit auch ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im EU/EWR Mitgliedsstaat
    Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
  • Nachweis der rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit im EU/EWR-Mitgliedsstaat
    Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Leumundszeugnis des EU/EWR Herkunftslandes (Certificate of good standing)
    Nachweis, dass im EU-EWR-Herkunftsstaat keine Vorstrafen gegen die anzeigende Person vorliegen.
    Nur erforderlich wenn die gewerbliche Tätigkeit im Anwendungsbereich des
    • des Waffengesetzes,
    • des Sprengstoffgesetzes
    • des Bundesjagdgesetzes
    • des Beschussgesetzes und
    • des Bewachungsgewerbes
    ausgeübt werden soll.
  • Nachweise zur Berufsqualifikation
    • a.) Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
    oder
    • b.) andernfalls: Nachweis, dass in den vorhergehenden 10 Jahren im Niederlassungsstaat mindestens 2 Jahre die Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt wurde.
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes
    Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.

Gebühren

5,00 - 5.000,00 Euro je nach Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 Monat

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Anzeige ist bei dem örtlich zuständigen Ordnungsamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Dienstleistung erbracht werden soll.