Gewerbe - Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen anzeigen am Standort Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Hinweis auf Verzögerungen bei der Bearbeitung!

Derzeit führt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe in den Berliner Ordnungsämtern eine neue Software zur Bearbeitung gewerberechtlicher Angelegenheiten ein. Dafür werden umfangreiche Datenbestände migriert. Zudem muss die neue Software in die Arbeitsabläufe integriert und das Produkt für den Einsatz in den Berliner Ordnungsämter weiter angepasst werden. Aufgrund dieser umfassenden Systemumstellung kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von gewerberechtlichen Vorgängen kommen.
Solche Herausforderungen sind bei Softwareumstellungen üblich. Wir kümmern uns aktiv darum, die Abläufe umgehend zu stabilisieren. Ihre Anträge und Anzeigen werden schnellstmöglich bearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis!

Hinweis: Mit der Abgabe Ihrer Gewerbeanzeige haben Sie Ihre Pflicht nach § 14 Absatz 1 GewO bereits erfüllt. Sie dürfen Ihre Tätigkeit direkt nach der Anzeige beginnen. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, für die eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitteilung über den Eingang Ihrer Anzeige. Ihnen entstehen durch die verzögerte Bearbeitung keinerlei negative gewerberechtliche Folgen.

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Kontakt

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Gewerbe - Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen anzeigen

1. Sie sind Staatsangehörige/er eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates
und
2. sind in Ihrem Heimatland rechtmäßig niedergelassen,
und
3. gehen dort rechtmäßig einer gewerbliche Dienstleistung nach?

Eine rechtmäßige Niederlassung setzt voraus, dass sie eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit von einer festen Einrichtung in ihrem Heimatland aus tatsächlich anbieten.

Diese gewerbliche Dienstleistung möchten Sie,
  1. vorübergehend oder gelegentlich, nicht jedoch auf Dauer,
  2. grenzüberschreitend, d.h. von Ihrer Niederlassung in Ihrem Heimatland, ohne eine Niederlassung in Berlin neu zu gründen, auch in Berlin ausüben?
  3. Und die Dienstleistung ist in Deutschland reglementiert?
Reglementiert sind alle Dienstleistungen, für die Sie zur rechtmäßigen Ausübung in Deutschland eine behördliche Erlaubnis oder einen Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis benötigen.

Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich:
  • des Waffengesetzes,
  • des Sprengstoffgesetzes,
  • des Bundesjagdgesetzes,
  • des Beschussgesetzes und
  • des Bewachungsgewerbes
Wenn alle diese Bedingungen auf Sie zutreffen, dann müssen Sie vor Erbringung der Dienstleistung in Berlin dies beim zuständigen Ordnungsamt anzeigen.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern die gewerbliche Dienstleistung in Deutschland nicht reglementiert ist. Jede/r EU-Bürger/in darf im Rahmen der europäischen Grundfreiheiten (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) seine Dienstleistungen auch ohne vorhergehende Anzeige innerhalb des europäischen Binnenmarktes grenzüberschreitend frei ausüben.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer/innen, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.

Verfahrensablauf
  1. Die Anzeige muss rechtzeitig vorher erfolgen. Sie können die Anzeige per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie die Anzeige vollständig aus.
  2. Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben und fragt nach, falls noch etwas fehlt. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Status Ihrer Anzeige informiert.
  3. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Bestätigung. Wenn nicht alle Bedingungen erfüllt sind oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde entsprechende Hinweise.
  4. Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung des zuständigen Ordnungsamtes hervor, die Sie innerhalb eines Monats erhalten.
  5. Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates
    Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
  • Vorübergehend und gelegentliche Dienstleistungserbringung in Berlin
    Die gewerbliche Tätigkeit wird in Berlin nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.
  • Rechtmäßige Niederlassung im EU/EWR Herkunftsstaat
    Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in Ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Berlin ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
  • Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder als Arbeitnehmer/in
    Im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit, die in Deutschland reglementiert ist.
    Als Arbeitnehmer/in, sofern für die Tätigkeit auch ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über die Aufnahme oder Ausübung einer grenzüberschreitenden gewerblichen Tätigkeit in einem reglementierten Beruf
    Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formular und stellen den Antrag schriftlich per Post.
  • Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im EU/EWR Mitgliedsstaat
    Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
  • Nachweis der rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit im EU/EWR-Mitgliedsstaat
    Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Leumundszeugnis des EU/EWR Herkunftslandes (Certificate of good standing)
    Nachweis, dass im EU-EWR-Herkunftsstaat keine Vorstrafen gegen die anzeigende Person vorliegen.
    Nur erforderlich wenn die gewerbliche Tätigkeit im Anwendungsbereich
    • des Waffengesetzes,
    • des Sprengstoffgesetzes
    • des Bundesjagdgesetzes
    • des Beschussgesetzes oder
    • des Bewachungsgewerbes
    ausgeübt werden soll.
  • Nachweise zur Berufsqualifikation
    • a.) Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
    oder
    • b.) andernfalls: Nachweis, dass in den vorhergehenden 10 Jahren im Niederlassungsstaat mindestens ein Jahr die Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt wurde.
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes
    Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.

Gebühren

5,00 - 5.000,00 Euro je nach Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 Monat

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Anzeige ist bei dem örtlich zuständigen Ordnungsamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Dienstleistung erbracht werden soll.