Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen am Standort Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung - Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Bis auf Weiteres finden keine persönlichen Sprechzeiten statt.
In der Zeit vom 29.03.2021 bis zum 09.04.2021 finden auch keine telefonischen Sprechzeiten statt.
Anträge und sonstige Unterlagen können in den Hausbriefkasten am Eingang eingelegt werden. Die Bearbeitung Ihrer Anträge erfolgt durchgehend.
Öffnungszeiten
Zahlungsmöglichkeiten
Eine Bezahlung ist vor Ort nicht möglich.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist.
- Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark –, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist ferner dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).
- Betroffen sind insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Voraussetzungen
-
ausländische Entscheidung in Ehesachen
Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist.
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Entscheidung eines Landes, welches kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist
- oder eine dänische Entscheidung
- oder wenn das Verfahren vor dem 1. März 2001 bzw. vor dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde
-
Staatsangehörigkeit mindestens eines Ehegatten entspricht nicht dem Staat, durch den die Ehe aufgelöst wurde
oder es besteht eine doppelte Staatsangehörigkeit
-
Gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
- oder keiner der Ehegatten hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, es soll aber eine neue Ehe in Berlin geschlossen werden
- oder es ist keine andere Zuständigkeit gegeben, so ist auch die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig
Erforderliche Unterlagen
-
ausländische Entscheidung
Vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und Entscheidungsgründen
-
Antrag
Es soll das vorgesehene Formular verwandt werden (siehe unten).
Das Formular kann online ausgefüllt werden, muss aber mit originaler Unterschrift
- schriftlich oder
- persönlich zu den Öffnungzeiten eingereicht werden.
-
Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
Ablichtung
-
Nachweis der Staatsangehörigkeit
z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten
- Bescheinigung über den Verdienst/ das Einkommen der antragstellenden Person
-
Übersetzungen der oben genannten fremdsprachigen Schriftstücke
unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzerinnen oder Übersetzern
-
Schriftliche Vollmacht
falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antsiskriminierung einzureichen
oder
persönlich zu den Öffnungzeiten abzugeben:
Kontakt
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung - Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Erläuterung der Symbole
Für Rollstuhlbenutzer besteht die Möglichkeit des Zugangs über den Eingang Badensche Straße 2.
Dort befindet sich 1 ausgewiesener Behindertenparkplatz.
Barrierefreie WC´s befinden sich im Raum 71 und 72 (EG) und im Raum 338 (3. OG).
Nahverkehr
- S-Bahn
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-
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S+U Innsbrucker Platz
- S41
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- S46
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0.9km
S Schöneberg
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- S42
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S Julius-Leber-Brücke
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S+U Bundesplatz
- S41
- S42
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1.8km
S Friedenau
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1.8km
S+U Yorckstr. S1 U7
- S1
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S Südkreuz Bhf
- S41
- S42
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- S46
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- S25
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0.9km
S+U Innsbrucker Platz
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0.9km
S+U Innsbrucker Platz
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1.1km
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0.6km
U Eisenacher Str.
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Berlin, Barbarossastr.
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