Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist.

  • Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark –, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist ferner dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).

  • Betroffen sind insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Voraussetzungen

  • ausländische Entscheidung in Ehesachen
    Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist.
  • Entscheidung eines Landes, welches kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist
    • oder eine dänische Entscheidung
    • oder wenn das Verfahren vor dem 1. März 2001 bzw. vor dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde
  • Staatsangehörigkeit mindestens eines Ehegatten entspricht nicht dem Staat, durch den die Ehe aufgelöst wurde
    oder es besteht eine doppelte Staatsangehörigkeit
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
    • oder keiner der Ehegatten hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, es soll aber eine neue Ehe in Berlin geschlossen werden
    • oder es ist keine andere Zuständigkeit gegeben, so ist auch die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen)
    Das Formular kann online ausgefüllt werden, muss aber mit originaler Unterschrift
    • schriftlich oder
    • persönlich zu den Öffnungszeiten eingereicht werden.
  • ausländische Entscheidung
    Vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und Entscheidungsgründen
  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
    Ablichtung
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
    z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten
  • Bescheinigung über den Verdienst/ das Einkommen der antragstellenden Person
  • Übersetzungen der oben genannten fremdsprachigen Schriftstücke
    unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzerinnen oder Übersetzern
  • Schriftliche Vollmacht
    falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird

Gebühren

  • 15,00 bis 305,00 Euro
Die Höhe der Gebühr hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160,00 Euro.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) einige Wochen, bisweilen auch Monate betragen.

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