Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen - Kopflausbefall melden am Standort Gesundheitsamt - Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz

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  • Bezirksamt Neukölln
  • Gesundheitsamt - Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz
  • Blaschkoallee 32 12359 Berlin
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    Bezirksamt Neukölln Infektions- und umweltbezogener Gesundheitsschutz, 12040 Berlin
  • Tel.: 030 90239 1280
  • Fax: 030 90239 3743
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Öffnungszeiten

  • Montag

      08.00-16.00 Uhr
  • Dienstag

      08.00-16.00 Uhr
  • Mittwoch

      08.00-16.00 Uhr
  • Donnerstag

      08.00-16.00 Uhr
  • Freitag

      08.00-15.00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Keine Sprechstunden und persönlichen Beratungen am 21.11.2024
Aufgrund einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes entfallen am 21. November 2024 die Sprechstunden und persönlichen Beratungen. Anträge und Unterlagen können dennoch per Post, über die Hausbriefkästen des Rathauses, per E- Mail oder Telefax übersendet werden. Bei dringenden Anliegen bitten wir darum, sich im Vorfeld oder ab dem Folgetag der Veranstaltung mit den jeweiligen Kolleginnen und Kollegen in Verbindung zu setzen.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • 170 Riesestr.
U-Bahn
  • U7 Blaschkoallee

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen - Kopflausbefall melden

Jeder Befall mit Kopfläusen muss an die Gemeinschaftseinrichtung gemeldet werden. Personen mit Kopfläusen dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten. Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen. Eine Person mit Kopflausbefall darf erst nach einer sachgerechten Behandlung wieder zur Gemeinschaftseinrichtung.

Ihr Gesundheitsamt berät Sie bei einem Befall mit Kopfläusen. Unter bestimmten Voraussetzungen führt das Gesundheitsamt auch eine Nachschau durch.

Eine Behandlung mit "Hausmitteln" ist nicht ausreichend. Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend. Bei mehrmaligem Befall ist ein ärztliches Attest notwendig. In vielen Fällen übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die sachgerechte Behandlung, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung
    Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.

Gebühren

Keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dem die Person, bei der Kopfläuse nachgewiesen wurden oder vermutet werden, ihren Hauptwohnsitz hat

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